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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Notarzttätigkeit im Rettungsdienst als freies Dienstverhältnis

Notarzttätigkeit im Rettungsdienst als freies Dienstverhältnis

Die Tätigkeit eines Notarztes im Rettungsdienst, der selbst darüber entscheidet, wie viele Einsätze er im Monat leistet und an welchen Tagen er zur Verfügung steht, begründet nicht zwangsläufig ein Arbeitsverhältnis. Eine eventuelle sozialversicherungsrechtliche Einstufung des Vertragsverhältnisses als Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV schließt die Annahme eines freien Dienstverhältnisses nicht aus.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) übernahm aufgrund eines Vertrages mit dem Landkreis X. vom 22.12.2006 den notärztlichen Bereitschaftsdienst am Standort P‑Stadt. Rettungswache, NEF, Ausrüstung, Material und Sanitäter stellte bisher der Landkreis. Die GbR besetzte die Notarztdienste.

Eine Mitarbeiterin war seit 2019 als Notärztin für die GbR tätig und leistete durchschnittlich acht 24‑Stunden‑Dienste monatlich zu je 1.100 EUR. Anzahl und Lage der Dienste konnte sie frei wählen. Sie musste keine Dienste übernehmen. Schriftliche Vereinbarungen bestanden nicht.

Der Landkreis rügte mit Schreiben vom 24.06.2025 u.a. gegenüber der Mitarbeiterin die Nichteinhaltung der Ausrückzeiten (3 Min. Tag/3,5 Min. Nacht) und kündigte eine Minderung des Abschlags für Juli 2025 an. Mit Aufhebungsvertrag vom 18./27.11.2025 beendeten Landkreis und GbR ihren Vertrag zum 31.12.2025.

Mit undatiertem Schreiben, zugegangen am 29.12.2025, kündigte die GbR „höchst vorsorglich“ ein etwaiges Arbeitsverhältnis. Die Mitarbeitern berief sich auf ein Arbeitsverhältnis, u.a. wegen Weisungsgebundenheit während der Dienste (Ausrückzeiten, Aufenthaltsort, Nutzung des Notarztwagens, persönliche Leistungspflicht). Sie hielt die Kündigung mangels Schriftform (§ 623 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) für unwirksam. Die GbR bestritt ein Arbeitsverhältnis, hielt die Kündigung hilfsweise für wirksam und verlangte Schadensersatz i.H.v. 726.043 EUR wegen Überschreitung der Ausrückzeiten.

Das Arbeitsgericht erklärte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig und bejahte ein Arbeitsverhältnis. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde der GbR gegen den Beschluss zurückgewiesen.

Nach § 611a Abs. 1 BGB ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände; entscheidend ist die tatsächliche Durchführung, nicht die Bezeichnung des Vertrags.

Das Arbeitsverhältnis unterscheidet sich vom freien Dienstverhältnis durch den Grad persönlicher Abhängigkeit. Auch bei einer Vielzahl einzelner Einsätze kann ein Arbeitsverhältnis vorliegen. Ob ein einheitliches Arbeitsverhältnis besteht, ist erst im Anschluss an die Gesamtbetrachtung zu klären. Eine sozialversicherungsrechtliche Einstufung als Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) ist für die arbeitsrechtliche Qualifikation nicht bindend. Auch ärztliche bzw. zahnärztliche Bereitschafts‑ und Honorararzttätigkeiten können freie Dienstverhältnisse sein, selbst bei Nutzung von Räumen, Geräten und Personal des Auftraggebers.

Die Klägerin hatte zwar bisher nicht substantiiert dargelegt, dass ihr die GbR während der Dienste Weisungen zum Inhalt der Notarzttätigkeit erteilt hätte. Zeitpunkt und Anzahl der Dienste konnte sie selbst bestimmen. Vorgaben ergaben sich im Wesentlichen aus Gesetz und Verordnungen, nicht aus einem arbeitsrechtlichen Direktionsrecht der GbR. Trotzdem war der Rechtsweg eröffnet, weil die Mitarbeiterin ein Arbeitsverhältnis behauptet hatte und die Klage nur bei Annahme eines Arbeitsverhältnisses Erfolg haben kann (sic‑non‑Fall).

Auch die GbR hielt ein Arbeitsverhältnis für möglich und hatte vorsorglich ein „etwaig bestehendes Arbeitsverhältnis“ gekündigt. Sowohl Klage als auch Widerklage hängen von der Qualifikation des Rechtsverhältnisses ab. Ergibt sich später ein freies Dienstverhältnis, ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

Beschluss des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21.07.2026

Aktenzeichen: 5 Ta 22/26