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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Online-Möbelhaus: Keine Sonntagsarbeit im Kundenservice

Online-Möbelhaus: Keine Sonntagsarbeit im Kundenservice

Ein Möbelvertrieb, der seine Produkte ausschließlich im Internet anbietet, darf Arbeitnehmer im Kundenservice in Deutschland an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigen.

Ein Unternehmen, das Möbel und Einrichtungsgegenstände im Internet vertreibt, beschäftigt in Deutschland 1.635 Arbeitnehmer, wovon 215 im Kundenservice tätig sind, davon wiederum sieben im Bundesland Sachsen. Der Kundenservice wird gegenwärtig an Sonn- und Feiertagen vor allem durch deutschsprachige Beschäftigte in Callcentern in Polen und in Irland erbracht. Der Antrag des Unternehmens, ihm ausnahmsweise Sonn- und Feiertagsarbeit für bis zu 14 Beschäftigte im Kundenservice im Homeoffice in Sachsen zu bewilligen, lehnte das hierfür zuständige Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit ab. Zur Begründung hieß es, das Unternehmen nutze die gesetzlich zulässigen Betriebszeiten nicht weitgehend aus. Das sei aber Voraussetzung für die Ausnahmebewilligung.

Hiergegen hat das Unternehmen Klage erhoben. Es meint, der Begriff der weitgehenden Ausnutzung der Betriebszeiten müsse im Dienstleistungsbereich, insbesondere im Online-Handel, so verstanden werden, dass nur die betriebswirtschaftlich sinnvollen Zeiten – in seinem Fall 90 Stunden pro Woche – angesetzt würden. Diese würde es weitgehend ausnutzen. Es sei nicht sinnvoll, telefonischen Kundenservice nachts anzubieten, weil es dafür keine Nachfrage gebe. Seine Kunden seien es gewohnt, den Kundenservice auch sonntags zu erreichen. Sei dies nicht mehr der Fall, würden die Kunden zu Konkurrenten abwandern. Damit sei auch ihre Konkurrenzfähigkeit beeinträchtigt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Unternehmen konnte die begehrte Ausnahmebewilligung nicht verlangen. Zwar erlaubt das Arbeitszeitgesetz ausnahmsweise Sonn- und Feiertagsbeschäftigungen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann. Im Falle des Unternehmens fehlt es aber bereits an einer weitgehenden Ausnutzung der zulässigen Betriebszeit, die grundsätzlich 144 Stunden beträgt. Dies ist bei der wöchentlichen Betriebszeit des Unternehmens von 90 Stunden, was nur etwa 63% entspricht, nicht der Fall. Insoweit ist der Wortlaut des Arbeitszeitgesetzes eindeutig und ein solches Verständnis steht auch im Einklang mit dessen Sinn und Zweck sowie der Systematik. Die Bestimmung des Arbeitszeitgesetzes ist Ausprägung des verfassungsrechtlich verankerten Schutzes der Sonn- und Feiertagsruhe. Ausnahmen hiervon sind nur in besonderen Fällen gestattet.

Im Übrigen ist es dem Unternehmen ohne Weiteres zumutbar, telefonische Auskünfte nur an Werktagen zu erteilen, zumal seine Kunden Käufe durchgehend tätigen können. Auf die Frage der Beeinträchtigung seiner Konkurrenzfähigkeit kommt es daher nicht an.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht möglich.

Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27.04.2023

Aktenzeichen: VG 4 K 311/22