Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot lässt Karenzentschädigung entfallen
Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag i.S.d. §§ 320 ff. BGB. Die Karenzentschädigung ist Gegenleistung für die Unterlassung einer Konkurrenztätigkeit. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere Partei von dem Verbot mit Wirkung...
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