Darlegungs- und Beweislast für das böswillige Unterlassen anderweitigen Verdienstes
Die Darlegungs- und Beweislast für das böswillige Unterlassen anderweitigen Verdienstes obliegt - wie beim Vorhandensein eines anrechenbaren Verdiensts - dem Arbeitgeber. Eine Mitarbeiterin war ab 1999 zunächst als leitende kaufmännische Angestellte bei einem Unternehmen angestellt. Auf Basis eines Geschäftsführervertrages vom 01.08.2002 war sie fortan bis zu...
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