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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Quarantäneanordnung während des Urlaubs – gilt der Urlaub trotzdem als genommen?

Quarantäneanordnung während des Urlaubs – gilt der Urlaub trotzdem als genommen?

Bei einer angeordneten Quarantäne werden die Quarantänetage auf den Urlaub angerechnet und somit nicht wie Krankheitstage behandelt.

Wer im Erholungsurlaub arbeitsunfähig erkrankt, dem werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 Bundesurlaubsgesetz – BUrlG). Der Arbeitgeber zahlt dann Entgeltfortzahlung und nicht etwa Urlaubsentgelt. Was ist aber, wenn sich ein Arbeitnehmer im Urlaub – ohne selbst infiziert zu sein – nur aufgrund eines Kontaktes mit einer an Covid-19 erkrankten Person in Quarantäne begeben muss? In diesem Fall gewährt der Arbeitgeber dennoch den – beantragten und genehmigten – Urlaub des Arbeitnehmers. Die Quarantänetage werden also auf den Urlaub angerechnet.

Eine Arbeitgeberin hatte einem Arbeitnehmer wie beantragt Urlaub für den 23.12. bis 31.12.2020 genehmigt. Danach ordnete das Gesundheitsamt für den Arbeitnehmer für den Zeitraum 21.12.2020 bis 04.01.2021 Quarantäne an. Die Arbeitgeberin zahlte für die beantragte Zeit Urlaubsentgelt und rechnete die Tage auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers an. Der Arbeitnehmer war der Auffassung, dass sein Urlaubsanspruch nach wie vor bestehe. Die Arbeitgeberin habe ihm für Dezember 2020 nicht wirksam Urlaub gewährt. § 9 BUrlG sei zumindest analog anzuwenden. Es liege eine planwidrige Regelungslücke vor. Durch die Quarantäne sei die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers weggefallen. Deshalb könne die Arbeitgeberin ihm überhaupt keinen Urlaub gewähren. Im Übrigen sei ihm eine frei und selbst gewählte Urlaubsgestaltung gar nicht möglich gewesen. Es kam zum Streit vor Gericht.

Das Gericht gab der Arbeitgeberin Recht und entschied, dass der Urlaub trotz der angeordneten Quarantäne als genommen gelte. § 9 BUrlG ist nicht auf den Fall der Anordnung einer Quarantäne analog anzuwenden. Bei der Schaffung der Vorschrift war die Unterscheidung zwischen Krankheit und bloßem zu einer Quarantäneanordnung führenden seuchenbezogenen Risiko bereits bekannt. Seinerzeit galt das Bundesseuchengesetz. Der Gesetzgeber hat mit § 9 BUrlG eine besondere Situation der Urlaubsstörung herausgegriffen und die anderen Fälle nicht entsprechend geregelt. Es handelt sich um eine nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmevorschrift. Im Übrigen ist eine klare Grenzziehung bei der Frage, wer das Risiko für die Urlaubsstörung trägt, nur möglich und praktikabel, wenn allein auf die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers abgestellt wird.

Das Arbeitsgericht hat gegen das Urteil die Berufung zugelassen. Die Entscheidung ist also noch nicht rechtskräftig.

Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.08.2021

Aktenzeichen: 3 Ca 362 b/21