Rechtsanwalt Dr. von Harbou

Vertrauen ist eine unverzichtbare Voraussetzung für eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit. Geben Sie mir die Gelegenheit, Sie von mir und meinen Fähigkeiten zu überzeugen. Gerne vereinbare ich mit Ihnen einen ersten Termin, in dem wir Ihr Anliegen besprechen und ich Sie anschließend über die rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten, Risiken und Kosten informiere.

Geschäftszeiten

Montag - Freitag 09:00 -18:00 Uhr
Samstag - Sonntag Geschlossen

Aktueller Rechtsblog

Top
Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Schadensersatz wegen diskriminierender Stellenanzeige in Ebay-Kleinanzeigen

Schadensersatz wegen diskriminierender Stellenanzeige in Ebay-Kleinanzeigen

Wer sich auf eine Stellenanzeige im Internetportal „Ebay-Kleinanzeigen“ über die dortige Chat-Funktion bewirbt, genießt den Status eines Bewerbers, entschied das Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein. Da der abgelehnte Bewerber durch die Antwort der Arbeitgeberin im Chat aufgrund seines Geschlechts benachteiligt wurde, steht ihm eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern zu.

Ein in NRW wohnender Mann hatte sich auf die in Ebay-Kleinanzeigen veröffentliche Stellenanzeige eines im Kreis Steinburg ansässigen Unternehmens beworben. In dessen Anzeige hieß es wörtlich:

„Sekretärin gesucht! Beschreibung:
Wir suchen eine Sekretärin ab sofort. Vollzeit/Teilzeit
Es wäre super, wenn sie Erfahrung mitbringen. …“

Der Bewerber antwortete dem Unternehmen über die Chat-Funktion u.a. mit folgenden Worten:

„Hallo, ich habe gerade auf Ebay Kleinanzeigen ihre Stellenausschreibung gefunden, womit Sie eine Sekretärin suchen. Ich suche derzeit eine neue Wohnung im Umkreis und habe Interesse an Ihrer Stelle. Ich habe Berufserfahrung im Büro und kenne mich mit Word und Excel und Gesetzen gut aus. Lieferscheine und Rechnungen kann ich auch schreiben und sonst typische Arbeiten einer Sekretärin, die sie fordern. Ich bewerbe mich hiermit auf ihrer Stelle. …“

Das Unternehmen antwortete schließlich mit folgenden Worten:

„…vielen Dank für Interesse in unserem Hause. Wir suchen eine Dame als Sekretärin. Wir wünschen Ihnen alles Gute. Vielen Dank. …“

Der Bewerber machte gegenüber dem Unternehmen eine Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern geltend. Das Arbeitsgericht räumte dem Mann keinen Bewerberstatus im Rechtssinneein und sprach ihm daher auch keine Entschädigung zu. Die Berufung des Bewerbers vor dem Landesarbeitsgericht hatte Erfolg.

Der für die Geltendmachung von Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG erforderliche Bewerberstatus war gegeben. Wer eine Stellenanzeige in Ebay-Kleinanzeigen veröffentlicht, muss damit rechnen, dass sich die Bewerber über die Ebay-Kleinanzeigen-Chatfunktion bewerben und nicht auf klassische Weise schriftlich unter Beifügung von Bewerbungsunterlagen. Ein inhaltliches Mindestmaß an Angaben zur Person des Bewerbers wird gesetzlich nicht gefordert. Die Person des Bewerbers muss identifizierbar sein.

Die Bewerbung des Klägers war auch nicht rechtsmissbräuchlich. An eine solche Annahme werden hohe Anforderungen gestellt: Es müssen im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten rechtfertigen. Das von dem Unternehmen Vorgetragene reichte dafür nicht aus.

Im Hamburger Umland ist unter Beachtung der laufenden Stellenangebote für eine Sekretärin in Vollzeit ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 2.700 EUR zu zahlen, sodass die Klage in Höhe von 7.800 EUR (drei Gehälter á 2.600 EUR) nicht überzogen war.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 21.06.2022
Aktenzeichen: 2 Sa 21/22