Rechtsanwalt Dr. von Harbou

Vertrauen ist eine unverzichtbare Voraussetzung für eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit. Geben Sie mir die Gelegenheit, Sie von mir und meinen Fähigkeiten zu überzeugen. Gerne vereinbare ich mit Ihnen einen ersten Termin, in dem wir Ihr Anliegen besprechen und ich Sie anschließend über die rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten, Risiken und Kosten informiere.

Geschäftszeiten

Montag - Freitag 09:00 -18:00 Uhr
Samstag - Sonntag Geschlossen

Aktueller Rechtsblog

Top
Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Unwirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund elektronischer Signatur

Unwirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund elektronischer Signatur

Ein von beiden Seiten nur in elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag genügt den Formvorschriften für eine wirksame Vereinbarung einer Befristung nicht. Der Arbeitsvertrag gilt in diesem Fall als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten der Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin einen befristeten Arbeitsvertrag als Mechatroniker nicht durch eigenhändige Namensunterschrift auf dem Vertrag abgeschlossen, sondern unter Verwendung einer elektronischen Signatur. Der Mitarbeiter klagte auf Feststellung, dass die Befristung unwirksam ist und er unbefristet angestellt ist.

Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht und entschied, dass jedenfalls die hier verwendete Form der Signatur dem Schriftformerfordernis nicht genügt.

Auch wenn man annimmt, dass eine qualifizierte elektronische Signatur i.S.d. § 126a BGB zur wirksamen Vereinbarung einer Befristung ausreicht, lag in diesem Fall keine solche vor. Für eine qualifizierte elektronische Signatur ist eine Zertifizierung des genutzten Systems gem. Art. 30 der Verordnung (EU) vom 23.07.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt erforderlich. Eine solche Zertifizierung durch die gem. § 17 Vertrauensdienstgesetz zuständige Bundesnetzagentur bietet das verwendete System nicht. Entsprechend war die Vereinbarung der Befristung mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam; der Arbeitsvertrag gilt gem. § 16 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Landesarbeitsgericht möglich.

Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.09.2021

Aktenzeichen: 36 Ca 15296/20