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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Verschärfung des Befristungsrechts – Referentenentwurf vorgelegt

Verschärfung des Befristungsrechts – Referentenentwurf vorgelegt

Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat am 14.04.2021 einen Entwurf zur Änderung des Befristungsrechts vorgelegt. Vorgesehen sind insbesondere Verschärfungen bei sachgrundlosen Befristungen und Kettenbefristungen. So soll ein Arbeitsverhältnis künftig max. für 18 Monate anstatt für zwei Jahre sachgrundlos befristet werden können. Zudem sollen Unternehmen mit mehr als 75 Beschäftigten mit höchstens 2,5 Prozent der Beschäftigten sachgrundlos befristete Arbeitsverträge abschließen dürfen.

Die Kernpunkte des Referentenentwurfs im Überblick:

  • Die zulässige Maximaldauer der Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Befristungsgrundes wird von zwei Jahren auf 18 Monate verkürzt mit einer einmaligen (statt bisher dreimaligen) Verlängerungsmöglichkeit innerhalb der zulässigen Maximaldauer.
  • Arbeitgeber, die in der Regel mehr als 75 Arbeitnehmer beschäftigen, dürfen mit max. 2,5 % ihrer Arbeitnehmer sachgrundlose Befristungen vereinbaren.
  • Befristungen mit Sachgrund sollen nur zulässig sein, wenn die Gesamtbeschäftigungsdauer bei demselben Arbeitgeber eine Höchstgrenze von fünf Jahren nicht überschreitet. Dabei sind Zeiten der Überlassung des Arbeitnehmers als Leiharbeitnehmer an denselben Arbeitgeber mitzuzählen. Nach Ablauf von drei Jahren ohne Beschäftigung/Überlassung ist die Befristung mit Vorliegen eines sachlichen Grundes wieder zulässig.
  • Ausnahmen von der Höchstdauer gelten für Vereinbarungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze und sog. In-Sich-Beurlaubungen von Beamtinnen und Beamten.
  • Es soll ein Zitiergebot für kalendermäßige Befristungen eingeführt werden: in den schriftlichen Befristungsabreden soll künftig angegeben werden müssen, auf welchem Befristungsgrund die Befristung beruht.
  • Schließlich soll die Abweichung von Befristungsregelungen mittels Tarifvertrags nunmehr auf 54 Monate und eine höchstens dreimalige Verlängerung beschränkt sein. Eine Übergangsregelung sieht vor, dass bestehende und nachwirkende Tarifverträge, die von den Regelungen des TzBfG abweichen, bis ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes ihre Gültigkeit behalten sollen.

Referentenentwurf des BMAS vom 14.04.2021