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Dr. Christopher von HarbouRechtsblog Commerzbank: Ausgebliebene Betriebsrentenanpassung 2022 rechtmäßig

Commerzbank: Ausgebliebene Betriebsrentenanpassung 2022 rechtmäßig

Die Entscheidung der Commerzbank AG, die Betriebsrenten zum gebündelten Anpassungsstichtag 01.07.2022 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, entsprach billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG).

Der Kläger ist seit Juli 2007 Betriebsrentner der beklagten Commerzbank AG. Seine Betriebsrente belief sich zunächst auf 1.619 EUR brutto. Nachdem zum 01.07.2010 und zum 01.07.2013 aufgrund einer unzureichenden wirtschaftlichen Lage der Arbeitgeberin keine Anpassung erfolgt war, wurde die Betriebsrente zum 01.07.2016 und zum 01.07.2019 angehoben, zuletzt auf 1.728 EUR brutto. Im Oktober 2022 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrentner mit, dass zum Anpassungsstichtag 01.07.2022 aufgrund einer unzureichenden Eigenkapitalverzinsung in den vorangegangenen Geschäftsjahren 2019 bis 2021 eine Anpassung unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht geboten sei, sie die Betriebsrenten jedoch freiwillig um 2% anhebe – bei dem betreffenden Betriebsrentner auf 1.763 EUR brutto.

Mit seiner Klage verlangte der Betriebsrentner eine Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG an den Kaufkraftverlust zum Stichtag 01.07.2022 und eine monatliche Betriebsrente i.H.v. insgesamt 1.962 EUR brutto. Er machte geltend, die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin zum Anpassungsstichtag habe eine Anpassung nicht ausgeschlossen. Insbesondere habe sich die Arbeitgeberin für die Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht auf die letzten drei Jahre vor dem Anpassungsstichtag beschränken dürfen, weil dieser Zeitraum auch wegen der Sondereffekte der Covid-19-Pandemie nicht repräsentativ gewesen sei; die nach dem Anpassungsstichtag tatsächlich eingetretene positive wirtschaftliche Entwicklung sei für die Arbeitgeberin bereits am 01.07.2022 vorhersehbar gewesen.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten die Klage abgewiesen. Die Revision des Betriebsrentners beim Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg.

Die im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbare Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Anpassungsentscheidung der Commerzbank AG zum 01.07.2022 sei nicht zu beanstanden, ließ keine Rechtsfehler erkennen.

Die Arbeitgeberin durfte im Rahmen des ihr nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zustehenden Ermessenspielraums unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage von einer Anpassung absehen, nachdem sie in den Geschäftsjahren 2020 und 2021 eine (zum Teil deutlich) unzureichende Eigenkapitalverzinsung zu verzeichnen hatte. Der Prognose der Arbeitgeberin stand nicht entgegen, dass sich die Eigenkapitalverzinsung in den Jahren nach dem Anpassungsstichtag verbesserte. Das Landesarbeitsgericht hatte sich vorliegend in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Würdigung des wechselseitigen Vortrags der Parteien die Überzeugung gebildet, dass die weitere Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung für die Arbeitgeberin nicht vorhersehbar war.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.10.2025

Aktenzeichen: 3 AZR 24/25