Schwerbehinderung: Keine Offenbarungspflicht im Bewerbungsgespräch
Kündigungen eines schwerbehinderten Arbeitnehmers sind mangels vorheriger Zustimmung des Integrationsamts nach § 168 Sozialgesetzbuch (SGB) IX, § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam. Eine Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen Nichtoffenbarung der Schwerbehinderung scheidet aus, da ohne entsprechende Frage keine Offenbarungspflicht besteht und eine (zulässige) Lüge auf eine unzulässige Frage keinen Anfechtungsgrund begründet.
Eine schwerbehinderte Mitarbeiterin (Grad der Behinderung von 60) war seit dem 01.09.2021 als Raumpflegerin in der Kanzlei eines Arbeitgebers beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete spätestens durch ihre Eigenkündigung vom 15.01.2024 zum 29.02.2024. Zuvor hatte der Arbeitgeber vier Kündigungen ausgesprochen. Eine Zustimmung des Integrationsamts lag jeweils nicht vor. Zudem focht der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag an, weil die Mitarbeiterin ihre Schwerbehinderung beim Vertragsabschluss nicht offenbart habe.
Mit Klage und Klageerweiterungen wandte sich die Mitarbeiterin gegen die Kündigungen, verlangte Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung, Annahmeverzugslohn bis November 2023 sowie ein Arbeitszeugnis.
Das Arbeitsgericht gab der Klage weitgehend statt und erklärte alle Kündigungen nach § 168 SGB IX unwirksam. Eine Offenbarungspflicht bestehe nicht, weshalb keine arglistige Täuschung und keine wirksame Anfechtung in Frage käme. Die Zahlungsansprüche ergäben sich aus § 611a Abs. 2 BGB, § 615 BGB, § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Gegen das Urteil legte der Arbeitgeber Berufung ein und machte u.a. geltend, ab dem 01.11.2023 habe kein Annahmeverzug mehr vorgelegen, da er gegenüber dem Inklusionsamt erklärt habe, aus der Kündigung vom 27.09.2023 keine Rechte mehr herzuleiten.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Arbeitgebers zurückgewiesen.
Das Arbeitsverhältnis hatte erst durch die Eigenkündigung zum 29.02.2024 geendet. Die ordentliche Kündigung vom 08.09.2023 war nach § 168 SGB IX, § 134 BGB mangels Zustimmung des Integrationsamts unwirksam. Der Arbeitgeber wurde binnen drei Wochen nach Zugang über die Schwerbehinderung informiert. Die fristlose Kündigung vom 27.09.2023 sowie die Kündigungen vom 02.11.2023 und 20.11.2023 waren ebenfalls nach § 168 SGB IX, § 134 BGB unwirksam, da der Arbeitgeber bei Ausspruch die Schwerbehinderung kannte und keine Zustimmung vorlag.
Die Anfechtung des Arbeitsvertrags vom 01.12.2023 war mangels Anfechtungsgrunds wirkungslos. Seit Inkrafttreten von § 81 Abs. 2 SGB IX a.F. (heute § 164 Abs. 2 SGB IX) und §§ 1, 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) besteht keine Pflicht, eine Schwerbehinderung ungefragt zu offenbaren. Auf eine unzulässige Frage darf gelogen werden, ohne dass dies eine Anfechtung trägt. Nach eigenem Vortrag hatte der Arbeitgeber eine entsprechende Frage nicht gestellt. Eine Offenbarungspflicht ergab sich aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
Der Annahmeverzug endete nicht dadurch, dass der Arbeitgeber im Oktober 2023 gegenüber dem Inklusionsamt erklärt hatte, aus der Kündigung vom 27.09.2023 keine Rechte mehr herleiten zu wollen. Eine Kündigung als Gestaltungserklärung kann nicht einseitig „zurückgenommen“ werden. Zudem erfolgte die Erklärung nicht gegenüber der Mitarbeiterin, und die Kündigung vom 08.09.2023 blieb bestehen. Die erstinstanzlich titulierten Ansprüche auf Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung und Zeugniserteilung hatte der Arbeitgeber in der Berufungsbegründung nicht angegriffen. Insoweit war die Berufung unzulässig. Sie war daher insgesamt zurückzuweisen.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 16.04.2026
Aktenzeichen: 6 SLa 574/25