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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Kürzung einer Sonderleistung wegen streikbedingter Fehltage

Kürzung einer Sonderleistung wegen streikbedingter Fehltage

Eine Betriebsvereinbarung für eine Anwesenheitsprämie kann vorsehen, dass auch streikbedingte Fehltage zur Kürzung der Sonderleistung berechtigen. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere weder gegen § 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) i.V.m. Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) noch gegen § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das stellt auch keine unzulässige Streikbruchprämie dar.

Ein Mitarbeiter war seit 2015 als Kraftfahrer im Zentrallager/Logistikzentrum bei einem Arbeitgeber beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand u.a. die im November 2023 abgeschlossene Betriebsvereinbarung (BV) 2023 Anwendung. Die BV 2023 regelte die Verteilungsgrundsätze der Gewährung einer über die tarifliche Sonderzahlung im Großhandel hinausgehenden jährlichen freiwilligen Sonderzahlung. Diese konnte allerdings bei einer individuellen Fehlzeit von mehr als vier Tagen ab dem fünften Tag pro Fehlzeittag um jeweils 1/60 gekürzt werden. Als Fehlzeit galt demnach das Fernbleiben von der Arbeit mit Ausnahme von Urlaubstagen, Gleittagen, Quarantänetagen und tariflich gewährten Freistellungen von der Arbeit. Krankheitsbedingte bezahlte Fehltage führten nicht zu einer Kürzung der Sonderleistung.

Der Mitarbeiter wies im maßgeblichen Zeitraum insgesamt 77 Fehltage auf. An 13 Tagen war er krankgeschrieben. An den übrigen 64 Fehltagen nahm der Mitarbeiter an Streikmaßnahmen teil. Der Arbeitgeber gewährte dem Mitarbeiter deshalb mit Verweis auf die Kürzungsregelung keine (zusätzliche) Sonderleistung. Der Mitarbeiter war der Ansicht, dass der Arbeitgeber nicht dazu berechtigt sei, die Sonderleistung i.S.v. BV 2023 gemäß der dort enthaltenen Kürzungsregelung aufgrund seiner streikbedingten Fehltage zu kürzen. Allenfalls könne eine Kürzung für neun Erkrankungstage erfolgen, nachdem bei einer Fehlzeit für die ersten vier Tage Abwesenheit keine Kürzung erfolgen könne. Das Fernbleiben aufgrund Streikteilnahme stelle bereits keine „individuelle Fehlzeit“ i.S.d. Kürzungsregelung dar. Es handele sich nicht um eine Anwesenheitsprämie, sondern eine unzulässige (echte) Streikbruchprämie. Als der Arbeitgeber die Zahlung veweigerte, klagte er beim Arbeitsgericht.

Das Arbeitsgericht wies die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Mitarbeiters zurückgewiesen.

Der Mitarbeiter hatte keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Sonderleistung aus der BV 2023 (i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB).

Eine Betriebsvereinbarung für eine Anwesenheitsprämie kann vorsehen, dass auch streikbedingte Fehltage zur Kürzung der Sonderleistung berechtigen. Die Betriebsvereinbarung verstößt bei so vorgenommener Auslegung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere weder gegen § 75 Abs. 1 BetrVG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GG noch gegen § 612a BGB. Das stellt auch keine unzulässige Streikbruchprämie dar. Auch eine in der Betriebsvereinbarung angelegte überproportionale Kürzung für (u.a. streikbedingte) Fehltage rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Die Berücksichtigung von Fehltagen vor Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung stellt dann keine unzulässige Rückwirkung dar, wenn bis dahin kein Anspruch auf die Prämie bestand.

Da der Mitarbeiter im maßgeblichen Zeitraum an 64 Tagen streikbedingt der Arbeit ferngeblieben war, war der Arbeitgeber dazu berechtigt, die streitgegenständliche zusätzliche Sonderleistung i.S.d. BV 2023 ab dem fünften Fehlzeittag pro Fehlzeittag um jeweils 1/60 gemäß Ziff. 3.5.3 BV 2023 und mithin um 60/60 zu kürzen. Aufgrund der vollständigen Kürzung des Anspruchs stand dem Mitarbeiter deshalb für das gegenständliche Jahr 2023 kein Anspruch auf die zusätzliche Sonderleistung zu.

Das Gericht hat gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, da die hiesige Entscheidung von einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 10.12.2025 (Az. 10 SLa 189/25) abweicht. Das Landesarbeitsgericht München hatte dort eine andere Rechtsauffassung vertreten und der Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber in einem vergleichbaren Sachverhalt (teilweise) stattgegeben.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 15.12.2025

Aktenzeichen: 1 SLa 158/25