Immer wieder krank aus dem Jahresurlaub – Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert
Auch 2025 befand sich der Mitarbeiter vom 28.07. bis 15.08. im genehmigten Urlaub. Während eines Aufenthalts in Rumänien bat er dann am 06.08.2025 wegen eines Krankenhausaufenthalts seiner Freundin um Verlängerung seines Urlaubs (18.08.-22.08.2025). Diese wurde nach mehrfacher Prüfung durch den Arbeitgeber abgelehnt. Der Mitarbeiter reiste daraufhin vor dem 18.08.2025 mit dem PKW nach Deutschland zurück.
Am 18.08.2025 meldete sich der Mitarbeiter für den Zeitraum bis 22.08.2025 arbeitsunfähig; eine ärztliche Bescheinigung seines Hausarztes (Dr. E.) wurde vorgelegt. Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung (700,21 EUR brutto) mit der Begründung, der Beweiswert der AU-Bescheinigung sei erschüttert, insbesondere wegen der zuvor abgelehnten Urlaubsverlängerung sowie eines vergleichbaren Ablaufs im Jahr 2024.
Der Mitarbeiter behauptete, aufgrund akuter, starker Lendenwirbelsäulenbeschwerden arbeitsunfähig gewesen zu sein; er sei erheblich bewegungseingeschränkt gewesen und habe ärztlich verordnete Schmerzmittel eingenommen. Die Erkrankung 2024 habe auf einer Operation in Rumänien beruht. Der Arbeitgeber bestritt die Arbeitsunfähigkeit und meinte, der Mitarbeiter habe den Urlaub durch „Krankfeiern“ verlängert; die behaupteten Beschwerden seien mit der kurz zuvor erfolgten Autofahrt (ca. 1.500 km) unvereinbar. Der Mitarbeiter klagte auf Entgeltfortzahlung. Das Arbeitsgericht erhob Beweis durch Vernehmung des behandelnden Arztes Dr. E. Dieser konnte sich in der Vernehmung aber weder an eine konkrete Untersuchung noch an die Umstände der Ausstellung der AU-Bescheinigung erinnern.
Zwar wird Arbeitsunfähigkeit regelmäßig durch Vorlage einer ordnungsgemäßen ärztlichen Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG bewiesen; dieser kommt auch grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu. Der Arbeitgeber kann diesen Beweiswert jedoch durch konkrete Umstände erschüttern, die ernsthafte Zweifel an der Erkrankung begründen. Ein bloßes Bestreiten genügt nicht, es bedarf substantiierter Indizien. Doch solche Zweifel lagen hier vor: Der Mitarbeiter hatte zuvor mehrfach erfolglos versucht, seinen Urlaub genau für den streitgegenständlichen Zeitraum zu verlängern. Unmittelbar vor Arbeitsantritt hatte er sich dann krankgemeldet. Zudem zeigte sich ein identischer Ablauf bereits im Jahr 2024, als der Mitarbeiter im Anschluss an seinen Urlaub ebenfalls eine einwöchige Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht hatte. Diese Umstände hatten den Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert.
Infolgedessen oblag dem Mitarbeiter die volle Darlegungs- und Beweislast für seine Erkrankung. Hierzu musste er konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie ärztliche Maßnahmen substantiiert darlegen und ggf. beweisen. Zwar genügte der Mitarbeiter diesen Darlegungsanforderungen noch knapp. Der Beweis der Arbeitsunfähigkeit ist ihm jedoch nicht gelungen(§ 286 Zivilprozessordnung). Das Gericht konnte sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine hinreichende Überzeugung von einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit bilden.
Insbesondere war die Aussage des behandelnden Arztes unergiebig, denn dieser konnte sich weder an eine konkrete Untersuchung noch an die Umstände der Ausstellung der AU-Bescheinigung erinnern; den Unterlagen war lediglich eine Diagnose, nicht aber ein Befund zu entnehmen. Weitere Beweismittel standen mangels Anknüpfungstatsachen nicht zur Verfügung. Der Mitarbeiter war somit beweisfällig geblieben.
Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 27.03.2026
Aktenzeichen: 7 Ca 314/25