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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Kündigung eines Busfahrers nach grob fahrlässig verursachtem Verkehrsunfall

Kündigung eines Busfahrers nach grob fahrlässig verursachtem Verkehrsunfall

Wer als Busfahrer aufgrund überhöhter Geschwindigkeit und zu geringen Abstands grob fahrlässig einen Verkehrsunfall mit hohem Schaden und Schwerverletzten verursacht, muss mit der ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen.

Ein Mitarbeiter war seit November 2021 bei einem Verkehrsbetrieb als Busfahrer beschäftigt. Im September 2025 übernahm er bei hellen klaren Sichtverhältnissen morgens eine Linienbustour. Der Bus, in dem sich u.a. eine Grundschulklasse befand, fuhr auf einen vor einer Kreuzungsampel stehenden Bus auf, nachdem er unmittelbar zuvor noch beschleunigt hatte. Der Mitarbeiter war durch die tiefstehende Sonne geblendet worden und hatte versuchte, den Schalter für die Sonnenblende zu bedienen.

Bei dem Unfall wurden 20 Menschen verletzt, vier davon schwer. Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter fristgemäß. Hiergegen wandte sich der Mitarbeiter mit einer Kündigungsschutzklage. Er war der Ansicht, dass es sich vorliegend um ein Augenblicksversagen gehandelt habe; dies stelle nur eine einfache Fahrlässigkeit dar und rechtfertige keine Kündigung.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Der Mitarbeiter hatte grob fahrlässig gehandelt. Berufskraftfahrern im Personenverkehr muss jederzeit bewusst sein, dass sie mit den Fahrgästen ein besonders vulnerables Gut befördern. Nach § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) darf ein Fahrzeug nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Der Mitarbeiter kannte die Strecke und wusste, dass er sich in unmittelbarer Nähe einer Kreuzung und einer Ampel befand. Er hätte angesichts der durch die blendende Sonne dramatisch verschlechterten Sichtverhältnisse unmittelbar die Geschwindigkeit reduzieren müssen. Stattdessen hatte er den Bus beschleunigt.

Im Rahmen der Interessenabwägung war zu Lasten des Mitarbeiters u.a. eine ihm bereits zuvor ergangene Abmahnung wegen Telefonierens während der Fahrt zu berücksichtigen. Der Umfang des eingetretenen Schadens – Kosten, Zahl der Schwerverletzten und Imageschaden für den Verkehrsbetrieb – sprach zudem entscheidend für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 11.o2.2026
Aktenzeichen: 3 Ca 1504 d/25