Kündigung eines Busfahrers nach grob fahrlässig verursachtem Verkehrsunfall
Bei dem Unfall wurden 20 Menschen verletzt, vier davon schwer. Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter fristgemäß. Hiergegen wandte sich der Mitarbeiter mit einer Kündigungsschutzklage. Er war der Ansicht, dass es sich vorliegend um ein Augenblicksversagen gehandelt habe; dies stelle nur eine einfache Fahrlässigkeit dar und rechtfertige keine Kündigung.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Der Mitarbeiter hatte grob fahrlässig gehandelt. Berufskraftfahrern im Personenverkehr muss jederzeit bewusst sein, dass sie mit den Fahrgästen ein besonders vulnerables Gut befördern. Nach § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) darf ein Fahrzeug nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Der Mitarbeiter kannte die Strecke und wusste, dass er sich in unmittelbarer Nähe einer Kreuzung und einer Ampel befand. Er hätte angesichts der durch die blendende Sonne dramatisch verschlechterten Sichtverhältnisse unmittelbar die Geschwindigkeit reduzieren müssen. Stattdessen hatte er den Bus beschleunigt.
Im Rahmen der Interessenabwägung war zu Lasten des Mitarbeiters u.a. eine ihm bereits zuvor ergangene Abmahnung wegen Telefonierens während der Fahrt zu berücksichtigen. Der Umfang des eingetretenen Schadens – Kosten, Zahl der Schwerverletzten und Imageschaden für den Verkehrsbetrieb – sprach zudem entscheidend für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.