Kein AGG-Indiz wegen fehlender Einladung zum Vorstellungsgespräch
Der Arbeitgeber führte Auswahlgespräche durch, an denen der betreffende Bewerber nicht teilgenommen hat. Streitig blieb, ob ihm am 02.05.2024 eine Einladung per E-Mail zugegangen war. Für den 23.05.2024 war für ihn ein Zeitfenster vorgesehen, erschienen war er allerdings nicht. Im Protokoll wurde vermerkt, der Bewerber sei nicht erschienen und daher nicht berücksichtigt worden. Mit E-Mail vom 06.06.2024 teilte der Arbeitgeber dem Bewerber die anderweitige Besetzung der Stelle mit. Der Bewerber fühlte sich benachteiligt und verlangte eine Entschädigung. Er meinte, er sei nicht ordnungsgemäß zum Auswahlgespräch eingeladen worden. Am 29.07.2024 erhob der Bewerber Klage auf Entschädigungszahlung gegen den Arbeitgeber. Das Arbeitsgericht Wiesbaden sprach ihm eine Entschädigung in Höhe von 7.700 EUR zu. Beide Seiten legten Berufung gegen das Urteil beim Landesarbeitsgericht ein.
Im Berufungsverfahren verlangte der Bewerber die Zahlung weiterer 3.909 EUR. Der Arbeitgeber behauptete weiterhin, er habe im Bewerbungsmanagementsystem Rexx die Vakanz „Kfz-Handwerker/in bei der Feuerwehr (m/w/d)“ aufgerufen und dort den betreffenden Bewerber ausgewählt. Sodann habe er die Schaltfläche „E-Mail versenden“ angeklickt und um 15:59 Uhr die E-Mail mit der Einladung zum Vorstellungsgespräch an den Bewerber versendet. Der erfolgreiche Versand der E-Mail sei durch einen Hinweis in einem Pop-up Fenster angezeigt worden.
Das Landesarbeitsgericht hat die Entscheidung der Vorinstanz abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen.
Der Bewerber hatte den Anspruch auch frist- und formgerecht gemäß § 15 Abs. 4 AGG sowie § 61b Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geltend gemacht. Auch eine unmittelbare Benachteiligung i.S.v. §§ 7 Abs. 1, 3 Abs. 1 AGG lag zwar vor, da der Kläger als erfolgloser Bewerber eine ungünstigere Behandlung erfahren hatte. Auf die objektive Eignung kam es insoweit nicht an. Es fehlte jedoch am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Benachteiligung und Schwerbehinderung (§ 7 Abs. 1 AGG).
Nach § 22 AGG genügt ein Bewerber seiner Darlegungslast, wenn Indizien eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. Ein Verstoß gegen § 165 Satz 3 SGB IX (Pflicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber) kann ein solches Indiz zwar begründen. Der bloße Nichtzugang einer Einladung reicht hierfür jedoch nicht aus (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 01.07.2021,Az. 8 AZR 297/20). Maßgeblich ist vielmehr, ob der unterbliebene Zugang der Risikosphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist. Dies war hier nicht der Fall.
Der Arbeitgeber hatte substantiiert dargelegt, alle zumutbaren Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Zugang ergriffen zu haben: Versand der Einladung am 02.05.2024 über das automatisierte System an die von dem Mitarbeiter selbst angegebene E-Mail-Adresse, dokumentierter Versandvorgang sowie funktionierende Zustellung anderer Nachrichten. Dieses Vorbringen galt mangels substantiierten Bestreitens als zugestanden (§ 138 Abs. 3 Zivilprozessordnung – ZPO).
Der Bewerber war hingegen beweisfällig geblieben. Eine Beweislastumkehr nach § 22 AGG griff mangels Indizien nicht ein. Der Arbeitgeber hatte seiner sekundären Darlegungslast gebügt. Weitergehende Maßnahmen (Lesebestätigung, Rückmeldepflicht, telefonische Nachfrage) waren nicht geschuldet und angesichts der Vielzahl von Bewerbungsverfahren auch unzumutbar. Mangels Indizien für eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung schied somit ein Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG aus.