Kündigung eines VW-Mitarbeiters nach Meldung von Missständen an das LKA
Das Arbeitsgericht Braunschweig hat am 25.02.2026 über die Kündigungsschutzklagen von zwei Mitarbeitern, die dem oberen Managementkreis angehören, gegen die Volkswagen AG verhandelt. Das Arbeitsgericht hat in einem Fall im Wege eines Teilurteils entschieden, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung nicht beendet wurde, jedoch aufgrund der ordentlichen Kündigung fristgemäß endet. Wegen der Annahmeverzugsansprüche des Mitarbeiters bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sowie der mit der Widerklage geltend gemachten Auskunftsansprüche erging ein Auflagenbeschluss.
Die Mitarbeiter wehren sich gegen jeweils fristlos, hilfsweise fristgerecht ausgesprochene Kündigungen vom 08.08./12.08.2025 und machen Annahmeverzugslohnansprüche für den Zeitraum nach Zugang der fristlosen Kündigungen geltend. Der Arbeitgeber begehrt – für den Fall, dass das Gericht feststellen sollte, dass die Kündigungen die Arbeitsverhältnisse mit den Mitarbeitern nicht beendet haben bzw. werden – die Auflösung der Arbeitsverhältnisse gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Zudem macht sie widerklagend u.a. Auskunftsansprüche hinsichtlich der von den Mitarbeitern vorgenommenen Meldungen an diverse Behörden zur Ermittlung von Schadensersatzansprüchen geltend.
Die Kündigungen der Arbeitsverhältnisse begründet der Arbeitgeber mit den aus seiner Sicht ungerechtfertigten und überzogenen Schadensersatzklagen in Millionenhöhe auf Basis des Hinweisgeberschutzgesetzes (diese stehen nunmehr beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen am 24.04.2026 zur Verhandlung an) und mit in diesem Zusammenhang erfolgten Schmähungen der Arbeitgebervertreter in diesen Verfahren. Zudem wirft der Arbeitgeber den Mitarbeitern vor, am 26.07.2024 aus ihrer Sicht unrechtmäßig verschiedene Behörden und Institutionen kontaktiert zu haben, um dort Meldungen unter Berufung auf das Hinweisgeberschutzgesetz vorzunehmen. Schließlich stützt der Arbeitgeber die Kündigungen u.a. auch auf den Verdacht, die Mitarbeiter hätten an Behörden, die keine Meldestellen im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes sind, und an Medienvertreter interne Revisionsberichte und andere Informationen unzulässigerweise weitergegeben.
Das Arbeitsgericht hat in einem Fall im Wege eines Teilurteils entschieden, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitgebers nicht beendet wurde, jedoch aufgrund der ordentlichen fristgerechten Kündigung zum 30.09.2026 endet. Wegen der Annahmeverzugsansprüche des Mitarbeiters bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sowie der mit der Widerklage geltend gemachten Auskunftsansprüche erging ein Auflagenbeschluss (Az.: 4 Ca 313/25 und 4 Ca 316/25).
Die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung liegt darin begründet, dass der Arbeitgeber die Kündigung nicht innerhalb von zwei Wochen erklärt hatte, nachdem er von den aus seiner Sicht kündigungsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hatte (§ 626 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Die ordentliche Kündigung war hingegen wegen eines gravierenden Verstoßes gegen die Pflicht, auf die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen, wirksam. Der Mitarbeiter hatte unzulässigerweise an mindestens eine Behörde (das Landeskriminalamt), die keine externe Meldestelle im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes ist, interne Informationen weitergegeben.
In dem zweiten Fall hat das Arbeitsgericht einen Beweisbeschluss zur Aufklärung eines Sachverhalts erlassen, mit dem die außerordentliche Kündigung begründet wird. Ergänzend ist zu den weiteren Streitgegenständen wie im ersten Fall ein Auflagenbeschluss ergangen. Ein neuer Termin ist in beiden Verfahren noch nicht anberaumt.
Teilurteil und Auflagenbeschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 25.02.2026
Aktenzeichen: 4 Ca 313/25 u.a.