Vollstreckung von Zeugnisvergleichen bei Streit über Zeugniswahrheit
Der Mitarbeiter übersandte zunächst erfolglos einen Zeugnisentwurf. Nach Einleitung der Zwangsvollstreckung erteilte die Arbeitgeberin ein hiervon abweichendes Zeugnis, insbesondere hinsichtlich der Tätigkeitsbeschreibung. Daraufhin legte der Mitarbeiter einen überarbeiteten Entwurf vor und erklärte, dieser solle den ursprünglichen Entwurf ersetzen. Die Arbeitgeberin übersandte dennoch ein weiteres, an einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag orientiertes Zeugnis, das der Mitarbeiter nicht akzeptierte.
Der Mitarbeiter war der Ansicht, sein letzter Entwurf entspreche dem Grundsatz der Zeugniswahrheit, insbesondere hinsichtlich seiner Mitverantwortung für operative Leitung, medizinisches Fachpersonal und wirtschaftliche Entwicklung der Klinik. Die Arbeitgeberin hielt dem entgegen, der Zeugnisanspruch sei erfüllt; die Entwürfe des Mitarbeiters stellten seine Verantwortlichkeiten unzutreffend dar.
Das Arbeitsgericht hatte den Vollstreckungsantrag des Mitarbeiters wegen Erfüllung des Zeugnisanspruchs zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hatte dies mit der Begründung bestätigt, der Vollstreckungstitel sei nicht hinreichend bestimmt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Mitarbeiters blieb vor dem Bundesarbeitsgerichts erfolglos.
Zwar handelt es sich bei der Erteilung eines Arbeitszeugnisses um eine unvertretbare Handlung, die grundsätzlich mittels Zwangsgeld vollstreckt werden kann. Auch lagen hier die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vor, da ein vollstreckbarer Vergleich einschließlich Zustellung bestand. Der Vergleich war entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch hinreichend bestimmt. Danach durfte der Arbeitnehmer einen Zeugnisentwurf vorlegen, von dem die Arbeitgeberin nur aus wichtigem Grund abweichen durfte.
Ein Vollstreckungstitel ist nämlich ausreichend bestimmt, wenn Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistung erkennbar sind. Dies war hier trotz Bezugnahme auf einen erst künftig zu erstellenden Zeugnisentwurf der Fall. Der Entwurf konnte im Vollstreckungsverfahren eindeutig vorgelegt und festgestellt werden. Auch die Möglichkeit der Arbeitgeberin, aus wichtigem Grund abzuweichen, machte hier den Titel nicht unbestimmt. Zu den wichtigen Gründen zählen insbesondere Verstöße gegen die Grundsätze der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit (§ 109 Gewerbeordnung – GewO).
Das Vollstreckungsverfahren dient jedoch nicht der materiellen Prüfung, ob solche Verstöße tatsächlich vorliegen. Trägt die Arbeitgeberin nachvollziehbar Umstände vor, die Zweifel an der Zeugniswahrheit begründen, ist darüber in einem gesonderten Erkenntnisverfahren zu entscheiden. Und so lag der Fall hier. Die Arbeitgeberin hatte substantiiert geltend gemacht, wesentliche Teile der Tätigkeitsbeschreibung im Zeugnisentwurf seien unzutreffend. Da diese Einwände die inhaltliche Richtigkeit des Zeugnisses betrafen, konnte ein Zwangsgeld nicht festgesetzt werden.