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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Vollstreckung von Zeugnisvergleichen bei Streit über Zeugniswahrheit

Vollstreckung von Zeugnisvergleichen bei Streit über Zeugniswahrheit

Die Verpflichtung des Arbeitgebers in einem gerichtlichen Vergleich, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis nach dessen Entwurf zu erteilen, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, hat einen vollstreckbaren Inhalt. Das Vollstreckungsverfahren dient jedoch nicht der materiellen Prüfung, ob Verstöße gegen die Grundsätze der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit tatsächlich vorliegen.

Ein ehemaliger Mitarbeiter und seine ehemalige Arbeitgeberin stritten im Zwangsvollstreckungsverfahren über die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 888 Abs. 1 Zivilprozessordung (ZPO) zur Durchsetzung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Der Mitarbeiter war als Geschäftsführer bei einer Krankenhausbetreiberin beschäftigt. In einem gerichtlichen Vergleich vom 19.03.2025 hatte sich die Arbeitgebrin verpflichtet, ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis mit guter Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel zu erteilen. Dem Mitarbeiter wurde zudem das Recht eingeräumt, einen Entwurf vorzulegen, von dem nur aus wichtigem Grund abgewichen werden dürfe.

Der Mitarbeiter übersandte zunächst erfolglos einen Zeugnisentwurf. Nach Einleitung der Zwangsvollstreckung erteilte die Arbeitgeberin ein hiervon abweichendes Zeugnis, insbesondere hinsichtlich der Tätigkeitsbeschreibung. Daraufhin legte der Mitarbeiter einen überarbeiteten Entwurf vor und erklärte, dieser solle den ursprünglichen Entwurf ersetzen. Die Arbeitgeberin übersandte dennoch ein weiteres, an einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag orientiertes Zeugnis, das der Mitarbeiter nicht akzeptierte.

Der Mitarbeiter war der Ansicht, sein letzter Entwurf entspreche dem Grundsatz der Zeugniswahrheit, insbesondere hinsichtlich seiner Mitverantwortung für operative Leitung, medizinisches Fachpersonal und wirtschaftliche Entwicklung der Klinik. Die Arbeitgeberin hielt dem entgegen, der Zeugnisanspruch sei erfüllt; die Entwürfe des Mitarbeiters stellten seine Verantwortlichkeiten unzutreffend dar.

Das Arbeitsgericht hatte den Vollstreckungsantrag des Mitarbeiters wegen Erfüllung des Zeugnisanspruchs zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hatte dies mit der Begründung bestätigt, der Vollstreckungstitel sei nicht hinreichend bestimmt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Mitarbeiters blieb vor dem Bundesarbeitsgerichts erfolglos.

Die Rechtsbeschwerde war unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hatte die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO zu Recht zurückgewiesen.

Zwar handelt es sich bei der Erteilung eines Arbeitszeugnisses um eine unvertretbare Handlung, die grundsätzlich mittels Zwangsgeld vollstreckt werden kann. Auch lagen hier die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vor, da ein vollstreckbarer Vergleich einschließlich Zustellung bestand. Der Vergleich war entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch hinreichend bestimmt. Danach durfte der Arbeitnehmer einen Zeugnisentwurf vorlegen, von dem die Arbeitgeberin nur aus wichtigem Grund abweichen durfte.

Ein Vollstreckungstitel ist nämlich ausreichend bestimmt, wenn Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistung erkennbar sind. Dies war hier trotz Bezugnahme auf einen erst künftig zu erstellenden Zeugnisentwurf der Fall. Der Entwurf konnte im Vollstreckungsverfahren eindeutig vorgelegt und festgestellt werden. Auch die Möglichkeit der Arbeitgeberin, aus wichtigem Grund abzuweichen, machte hier den Titel nicht unbestimmt. Zu den wichtigen Gründen zählen insbesondere Verstöße gegen die Grundsätze der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit (§ 109 Gewerbeordnung – GewO).

Das Vollstreckungsverfahren dient jedoch nicht der materiellen Prüfung, ob solche Verstöße tatsächlich vorliegen. Trägt die Arbeitgeberin nachvollziehbar Umstände vor, die Zweifel an der Zeugniswahrheit begründen, ist darüber in einem gesonderten Erkenntnisverfahren zu entscheiden. Und so lag der Fall hier. Die Arbeitgeberin hatte substantiiert geltend gemacht, wesentliche Teile der Tätigkeitsbeschreibung im Zeugnisentwurf seien unzutreffend. Da diese Einwände die inhaltliche Richtigkeit des Zeugnisses betrafen, konnte ein Zwangsgeld nicht festgesetzt werden.

Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 07.05.2026

Aktenzeichen: 8 AZB 25/25