Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung
Nach der Stellenausschreibung wurde ferner die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag vorausgesetzt. Eine konfessionslose Bewerberin bewarb sich mit Schreiben vom 29.11.2012 auf die Stelle. Sie wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Der Arbeitgeber besetzte die Stelle mit einem evangelischen Bewerber. Die abgelehnte Bewerberin verlangte mit ihrer Klage die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) i.H.v. mindestens rund 10.000 EUR. Sie war der Ansicht, der Arbeitgeber habe sie entgegen den Vorgaben des AGG wegen der Religion benachteiligt. Sie habe die Stelle wegen ihrer Konfessionslosigkeit nicht erhalten. Der Arbeitgeber stellte eine Benachteiligung der Bewerberin wegen der Religion in Abrede; jedenfalls sei eine etwaige Benachteiligung nach § 9 Abs. 1 AGG gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt und sprach der Bewerberin eine Entschädigung i.H.v. rund 2.000 EUR zu. Auf die Berufung des Arbeitgebers wies das Landesarbeitsgericht die Klage insgesamt ab. Hiergegen wandte sich die Bewerberin mit ihrer Revision. Das Bundesarbeitsgericht befragte den Europäischen Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens (Entsch. d. EuGH v. 17.04.2018, Az. C-414/16 -) und verurteilte den Arbeitgeber im Anschluss (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.10.2018, Az. 8 AZR 501/14) – unter Zurückweisung der Revision der Bewerberin im Übrigen – zu einer Entschädigung i.H.v. rund 4.000 EUR. Auf die Verfassungsbeschwerde des Arbeitgebers hob das Bundesverfassungsgericht das Revisionsurteil auf und verwies die Sache an das Bundesarbeitsgericht zurück (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.09.2025, Az. 2 BvR 934/19).
Die Revision der Bewerberin hatte nunmehr nach der erneuten Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.
Der Arbeitgeber hatte die Bewerberin nicht unzulässig wegen der Religion benachteiligt. Die aufgrund der Stellenausschreibung im Grundsatz indizierte Benachteiligung war nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG ausnahmsweise gerechtfertigt. Diese Bestimmung erlaubt in unionsrechts- und verfassungskonformer Auslegung gem. Art. 4 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG und Art. 4 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 1 Weimarer Reichsverfassung (WRV) eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, wenn die Kirchenzugehörigkeit nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft darstellt bzw. die Kirchenzugehörigkeit im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit für die Wahrung des religiösen Selbstverständnisses geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Abweichend von seiner Entscheidung aus dem Jahr 2018 hatte das Bundesarbeitsgericht bei Vornahme der gebotenen Abwägung die Anforderungen einer Rechtfertigung des Verlangens der Kirchenzugehörigkeit für die konkret ausgeschriebene Stelle insbesondere wegen der – in der Stellenbeschreibung angeführten – Aufgabe der Vertretung des Arbeitgebers als erfüllt angesehen.