Unzulässige Rückforderung gezahlter Zulagen von Leichenfahrer
Bis April 2022 erhielt er zuletzt für jeden Leichentransport auch die Zuschläge entsprechend E 14 (An- und Auskleiden von Leichen zur amtsärztlichen Untersuchung und Öffnen sowie Verlöten von Zinksärgen 9,14 EUR), E 22a (Bergen von Unglücksleichen und Transportieren von exhumierten Leichen 14,16 EUR) wobei jeweils die für den Mitarbeiter zuständige Amtsstelle monatlich die Anzahl der geborgenen Leichen und die Anzahl der versorgten Leichen an das Personalamt meldete und dieses die gemeldeten Zuschläge ausbezahlte. Die an die Leichenfahrer gezahlten Zulagen wurden den Kunden stets vollständig in Rechnung gestellt. Im internen Schriftverkehr sind die erheblichen Erschwernisse der Tätigkeit festgehalten, die in der Abholung und Versorgung einschließlich Waschen, Einkleiden und Einsargen der Leichen regelmäßig auftreten. Das Personalamt hat noch mit Schreiben vom 16.05.2018 im Einvernehmen mit dem Leiter des Referats OB-Direktorium die Notwendigkeit dieser Erschwerniszuschläge anerkannt und dem Bestattungsdienst gestattet, weiterhin so zu verfahren.
Im Frühjahr 2018 monierte der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (BKPV), dass die gezahlten Zuschläge im Zuschlagskatalog nicht vorgesehen waren. Die Stadt forderte im Mai 2022 die gezahlten Erschwerniszuschläge im Rahmen der Ausschlussfristen für die letzten sechs Monate i.H.v. rund 8.000 EUR brutto von dem Mitarbeiter zurück und zog den Betrag in der Folge von der laufenden Vergütung ab. Die Stadt veranlasste außerdem gegen den Mitarbeiter ein Strafverfahren, das eingestellt wurde. Ein Strafverfahren gegen die Vorgesetzten des Mitarbeiters ist noch anhängig.
Das Arbeitsgeicht hatte die Klage abgewiesen; es gebe für die Zahlungen keine Rechtsgrundlage und auch eine betriebliche Übung sei abzulehnen, weil im öffentlichen Dienst davon auszugehen sei, dass nur die tariflich erforderlichen Zahlungen geleistet und darüber hinaus keine Verpflichtung begründet werden solle. Auf die Berufung des Mitarbeiters gab das Landesarbeitsgericht der Klage statt. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Für einen Rechtsbindungswillen der Stadt spricht die Tatsache, dass der Zuschlagsplan für alle Beteiligten evident keine Regelung enthielt und klar war, dass es sich nicht bei jedem Leichentransport um einen besonderen, im Zuschlagsplan für das Friedhofsamt vorgesehenen Fall handeln konnte; dennoch wurden die Zulagen über 26 Jahre für jeden Fall einerseits vom Personalamt der Vereinbarung entsprechend abgerechnet und ausbezahlt und andererseits den Kunden in Rechnung gestellt. Auf das Handeln eines öffentlichen Arbeitgebers muss Verlass sein.