AGG-Klage einer nicht-binären Person wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen
Die klagende Person war der Auffassung, dass Indizien für eine Benachteiligung u.a. deshalb vorliegen würden, weil die Stellenausschreibung der Arbeitgeberin auf binärgeschlechtliche Personen beschränkt gewesen und in der Absage-E-Mail die falsche Anrede verwendet worden sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Es war bereits unerheblich, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach dem AGG erfüllt waren, da die klagende Partei jedenfalls rechtsmissbräuchlich gehandelt hatte. Unter Berücksichtigung aller Umstände konnte davon ausgegangen werden, dass die klagende Partei sich nicht beworben hatte, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern vielmehr ausschließlich das Ziel verfolgt hatte, Ansprüche auf Entschädigung geltend zu machen.
Gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung sprach u.a. der Umstand, dass die klagende Person an zwei Universitäten für ein Studium eingeschrieben war. Weiterhin verfügte die klagende Person über keine fundierten Kenntnisse im Vergaberecht, wie es jedoch in der Stellenausschreibung vorausgesetzt worden war. Für ein systematisches Vorgehen sprach auch die unmittelbare zeitliche Nähe zwischen der Absage der Arbeitgeberin und der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs.