Arbeitsgericht weist Klage auf Untersagung von Streiks in Kitas der Berliner Kita-Eigenbetriebe ab
Im Hauptsacheverfahren ging es nicht um einen konkreten angekündigten Streik. Streitig war die Frage, ob mit Streiks Tarifverträge mit dem Land Berlin durchgesetzt werden können, die über die bundesweiten tariflichen Regelungen hinausgehen, die die Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) abschließt. Das Land Berlin ist Mitglied der TdL und an die von dieser abgeschlossenen Tarifverträge gebunden.
Im Tarifabschluss im Dezember 2023 mit der TdL wurden bestimmte Verbesserungen speziell für den Sozial- und Erziehungsdienst vereinbart, u.a. eine monatliche Zulage in § 52 Nr. 5 Tarifvertrag der Länder (TV-L). Im Rahmen dieser Verhandlungen hatte ver.di die Erwartung geäußert, die Regelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst im TV-L aufzunehmen, auf die sich ver.di tariflich mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände im Jahr 2022 geeinigt hatte (TVöD-VKA). Dazu gehörten u.a. eine monatliche Zulage für Erzieherinnen und Erzieher und zwei Rehabilitationstage. Seit April 2024 waren Gespräche zwischen ver.di und dem Land Berlin über die pädagogische Qualität und über Entlastungen der Erzieherinnen und Erzieher sowie der Auszubildenden in diesem Bereich geführt worden, die erfolglos blieben. Ver.di hatte Regelungen zur Mindestpersonalausstattung, zum Belastungsmanagement (Konsequenzenmanagement) sowie eine Verbesserung der Ausbildungsbedingungen gefordert.
Das Land Berlin sah sich rechtlich als Arbeitgeber nicht zu Tarifverhandlungen mit ver.di in der Lage, weil es als Mitglied der TdL nach deren Satzung keine von den Regelungen des TV-L abweichenden Tarifverträge schließen dürfe. Das Land hat vorgebracht, dass der Abschluss eines Tarifvertrages zwingend zum Ausschluss des Landes Berlin aus dem Arbeitgeberverband führen würde und ein darauf gerichteter Streik bereits aus diesem Grund rechtswidrig sei. Weiterhin würde ein Streik auch gegen die Friedenspflicht verstoßen, die während laufender Tarifverträge gelte.
Anders als in dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Arbeitsgericht die Klage auf Untersagung von Streiks zur Erreichung einer Mindestpersonalausstattung, eines Belastungsausgleichs und mehr Zeit für Ausbildung abgewiesen. Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann das Rechtsmittel der Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden.
Die konkreten Forderungen sind auch tariflich regelbar. Insbesondere ergibt sich im Hinblick auf das Kitaförderungsgesetz und die zugehörige Rechtsverordnung nicht, dass die gegenständlichen Forderungen der Gewerkschaft ausschließlich durch Gesetz geregelt werden können. Die auf Aufhebung der Untersagungsverfügung aus den damaligen Urteilen gerichtete Widerklage von ver.di war daher abzuweisen, da diese ausschließlich die damalige konkret angekündigte Arbeitskampfmaßnahme betroffen hat.