Bahnfahrer darf Führen einer Tram mit Bundeswehr-Werbung nicht verweigern
Der Mitarbeiter berief sich darauf, dass er als Pazifist das Fördern von Kriegsbereitschaft und Krieg grundsätzlich ablehne und es für ihn aus Gewissensgründen unmöglich sei, die Bundeswehrtram zu fahren. Die beklagte Verkehrsgesellschaft vertrat die Auffassung, dass es organisatorisch einen unverhältnismäßigen Mehraufwand darstellen würde, für jeden einzelnen Tag sicherzustellen, dass der Mitarbeiter nicht für die Bundeswehrtram eingeteilt werde. Außerdem könnten sich dann auch andere Mitarbeiter auf etwaige Gewissenskonflikte berufen und die Arbeitgeberin wäre zur Gleichbehandlung verpflichtet.
Die Arbeitgeberine beantragte im Wege der Widerklage die Feststellung, dass der Mitarbeiter grundsätzlich verpflichtet sei, die Tram mit der Bundeswehr Werbung zu fahren.
Das Arbeitsgericht gab der Wiederklage der Arbeitgeberin statt.
Bei der Ausübung ihres Direktionsrechts muss die Arbeitgeberin Gewissenskonflikte des Mitarbeiters mit ihren eigenen Interessen abwägen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Fahren einer für die Bundeswehr werbenden Trambahn den grundgesetzlich geschützten Bereich der Gewissensfreiheit nur noch am Rande tangiert.
Ferner ist von Bedeutung, dass diese Einschränkung der Gewissensfreiheit des Fahrers bislang nur einmal vorgekommen und aufgrund der Vielzahl von Trambahnen und Trambahnfahrern in München auch in Zukunft nur höchst selten zu befürchten ist. Umgekehrt müsste die Arbeitgeberin sonst praktisch täglich sicherstellen, dass der Mitarbeiter nicht auf die Bundeswehrtram eingeteilt wird.
Der relativ geringfügige Eingriff in die Gewissensfreiheit des Fahrers ist daher nicht höher zu bewerten, als die Einschränkung der Arbeitgeberin durch den sonst erforderlichen organisatorischen Mehraufwand und muss daher zurücktreten.