Fahrerlaubnisentzug rechtfertigt Kündigung eines Außendienstmitarbeiters
Die Tätigkeit des Mitarbeiters bestand im Anfahren zahlreicher, teils abgelegen gelegener Supermärkte, dem Auf- und Abbau von Warendisplays sowie deren Bestückung und Pflege. Die Einsatzorte waren regelmäßig nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Am 30.06.2025 wurde dem Mitarbeiter die Fahrerlaubnis entzogen. Hierüber informierte er die Arbeitgeberin zunächst nicht und führte im Juli und August 2025 weiterhin 26 Einsätze durch. Nach einer zunächst ausgesprochenen und später zurückgenommenen fristlosen bzw. hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 11.09.2025 forderte die Arbeitgeberin den Mitarbeiter zur Arbeitsaufnahme ab 13.10.2025 auf. Aufgrund Arbeitsunfähigkeit nahm er die Tätigkeit nicht auf.
Vom 01.10.2025 bis 31.01.2026 hat der Mitarbeiter nicht gearbeitet. Die Arbeitgeberin hat ihn nicht vergütet. Erst am 13.11.2025 teilte der Mitarbeiter das Fehlen der Fahrerlaubnis mit und verlangte Entgeltfortzahlung. Die Arbeitgeberin lehnte dies wegen fehlender Leistungsfähigkeit ab und kündigte das Arbeitsverhältnis am 24.11.2025 ordentlich zum 31.01.2026. Andere Beschäftigungsmöglichkeiten bestanden nicht.
Der Mitarbeiter hielt die Kündigung für sozial ungerechtfertigt. Trotz Fahrerlaubnisentzugs habe er seine Tätigkeit mittels Ersatzfahrern, insbesondere seines Vaters und eines Bekannten, sowie gegebenenfalls unter Nutzung seines Privatfahrzeugs ohne Mehrkosten erbringen können. Daher stünden ihm die geltend gemachten Vergütungsansprüche zu.
Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Der einjährige Entzug der Fahrerlaubnis stellte einen personenbedingten Kündigungsgrund dar, da der Mitarbeiter seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit als Travelling Merchandiser ohne Fahrerlaubnis nicht ausüben konnte bzw. kann. Seine Tätigkeit bestand vollständig im Außendienst. Das Führen eines Kraftfahrzeugs war wesentlicher Bestandteil der Arbeitsleistung. Die von ihm betreuten Märkte sind mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar. Aufgrund des Fahrerlaubnisentzugs durfte die Arbeitgeberin zudem die Rückgabe des Dienstwagens verlangen.
Die Kündigung war zudem verhältnismäßig. Mildere Mittel standen der Arbeitgeberin nicht zur Verfügung. Sie musste weder den Vater des Mitarbeiters noch dessen Bekannten als dauerhafte Fahrer akzeptieren. Das Arbeitsverhältnis ist auf höchstpersönliche Leistungserbringung gerichtet. Die Organisation der Arbeit obliegt dem Arbeitgeber. Auch die hilfsweise vorgeschlagene Nutzung des Privatfahrzeugs mit Fremdfahrern musste die Arbeitgeberin nicht hinnehmen, da dies eine Änderung der vereinbarten Vergütungs- und Fahrzeugregelung erfordert hätte. Anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten bestanden nicht; freie Innendienststellen waren nicht vorhanden.
Die Interessenabwägung fiel hier zulasten des Mitarbeiters aus. Maßgeblich war, dass er infolge des einjährigen Fahrerlaubnisentzugs über einen erheblichen Zeitraum außerstande war, seine arbeitsvertragliche Leistung persönlich zu erbringen. Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung oder Entgeltfortzahlung bestanden nicht. Die Arbeitsunfähigkeit war nicht alleinige Ursache der Nichterbringung der Arbeitsleistung. Der Mitarbeiter war unabhängig hiervon wegen des Fahrerlaubnisentzugs leistungsunfähig.