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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Rückforderung von Überstundenvergütung nach Abrechnung und Auszahlung

Rückforderung von Überstundenvergütung nach Abrechnung und Auszahlung

Ein Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung gezahlter Überstundenvergütung besteht nicht, wenn eine kollusive Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung des Arbeitnehmers nicht substantiiert dargelegt und bewiesen ist und die bloße Bezugnahme auf Ermittlungsverfahren oder Umfang der Stunden hierfür nicht ausreicht. Ebenso scheidet ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus, wenn der fehlende Rechtsgrund nicht nachgewiesen ist und die Lohnabrechnung kein Schuldanerkenntnis darstellt.

Eine Kommune verlangte von einem Mitarbeiter die Rückzahlung einer im Juni 2025 ausgezahlten Überstundenvergütung i.H.v. 4.872 EUR netto. Der Mitarbeiter hatte 2019 bei der Arbeitgeberin mit einer geringfügigen Beschäftigung als Elektromonteur mit einer monatlichen Arbeitszeit von 28 Stunden und einer Stundenvergütung von 16 EUR, begrenzt auf 450 EUR monatlich begonnen.

Am 26.05.2025 kündigte der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2025. Er verwies auf eine aus seiner Sicht fehlende Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem neu gewählten Bürgermeister. Für Juni 2025 erteilte die Arbeitgeberin dem Mitarbeiter eine Verdienstabrechnung über insgesamt 5.733,54 EUR netto, darunter 4.872 EUR für 304,50 Mehrarbeitsstunden. Der Betrag wurde vollständig ausgezahlt.

Nach einem Bürgermeisterwechsel zum 01.07.2025 leitete die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen den ehemaligen Bürgermeister und weitere Beteiligte wegen des Verdachts des Betrugs, Sozialversicherungsbetrugs und der Untreue zum Nachteil der Arbeitgeberin ein. Am 08.09.2025 forderte die Arbeitgeberin den Mitarbeiter erfolglos zur Rückzahlung der Überstundenvergütung auf. Sie behauptete, der Mitarbeiter habe gemeinsam mit dem ehemaligen Bürgermeister kollusiv zum Nachteil der Kommune gehandelt. Die abgerechneten Überstunden seien weder dokumentiert noch veranlasst worden. Zudem seien etwaige Vergütungsansprüche teilweise verfallen oder verjährt. Die Arbeitgeberin stützte ihren Anspruch auf §§ 280, 812, 823 und 826 BGB.

Der Mitarbeiter bestritt dies. Die Stunden seien monatlich mittels Stundenzetteln erfasst, bei der Arbeitgeberin abgegeben, von einer Mitarbeiterin in das Abrechnungssystem übernommen und zusätzlich digital archiviert worden. Die Abrechnung für Juni 2025 sei daher zutreffend. Die Arbeitgeberin klagte daraufhin auf Rückzahlung.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Arbeitgeberin hatte gegen den Mitarbeiter keinen Anspruch auf Rückzahlung der im Juni 2025 ausgezahlten Überstundenvergütung von 4.872 EUR.

Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB scheiterte bereits daran, dass die Arbeitgeberin keine Pflichtverletzung des Mitarbeiters substantiiert dargelegt hatte. Zwar behauptete sie ein kollusives Zusammenwirken des Mitarbeiters mit dem ehemaligen Bürgermeister zur rechtsgrundlosen Auszahlung der Vergütung. Hierfür hatte sie jedoch keine konkreten Tatsachen vorgetragen, sondern sich lediglich auf ein laufendes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren sowie die ungewöhnlich hohe Zahl abgerechneter Überstunden gestützt. Diese Umstände begründeten jedoch keinen hinreichenden Verdacht einer vorsätzlichen Schädigung. Der Mitarbeiter hatte zudem vorgetragen, die Stundennachweise seien bei der Arbeitgeberin in Papierform und elektronisch vorhanden. Weiteren Beweis hatte die Arbeitgeberin allerdings nicht angeboten.

Aus denselben Gründen bestanden auch keine Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 826 BGB i.V.m. §§ 263, 266, 266a Strafgesetzbuc (StGB). Die Arbeitgeberin hatte weder eine unerlaubte Handlung noch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung hinreichend dargelegt oder bewiesen. Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bestand ebenfalls nicht. Zwar hatte der Mitarbeiter die Zahlung erlangt. Die Arbeitgeberin hatte jedoch nicht nachgewiesen, dass diese ohne Rechtsgrund erfolgt war. Die Lohnabrechnung stellte weder ein abstraktes noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, sondern lediglich eine Wissenserklärung. Als Rechtsgrund kamen die vom Mitarbeiter behaupteten und von der Arbeitgeberin nicht widerlegten Überstunden in Betracht. Für das Fehlen eines Rechtsgrundes trug die Arbeitgeberin die Darlegungs- und Beweislast, der sie jedoch nicht genügt hatte.

Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 23.04.2026

Aktenzeichen: 3 Ca 799/25