Wirksamkeit von Kündigungen trotz geringfügiger Fehler in der Massenentlassungsanzeige
Im Anschluss daran erstattete der Insolvenzverwalter Massenentlassungsanzeige bei der Bundesagentur für Arbeit und kündigte nach deren Eingang bei der Agentur für Arbeit das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters. In der Anzeige hatte er angeführt, er beabsichtige 34 Entlassungen, d.h. Kündigungen. Tatsächlich erfolgten jedoch nur 31 oder 32 Kündigungen. Der Mitarbeiter hatte geltend gemacht, die Kündigung sei wegen widersprüchlicher bzw. fehlerhafter Angaben gegenüber dem Betriebsrat bzw. der Agentur für Arbeit über die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer unwirksam.
Das Arbeitsgericht hatte der Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters stattgegeben. Auf die Berufung des Insolvenzverwalters hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Revision des Mitarbeiters zurückgewiesen.
Das vor einer Massenentlassung durchzuführende Anzeigeverfahren soll es der zuständigen Agentur für Arbeit ermöglichen, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Lösungen für die Probleme zu suchen, die die beabsichtigen Entlassungen aufwerfen. Unterlaufen dem Arbeitgeber bei der Anzeige Fehler, die dieser Lösungssuche und damit dem Zweck des Anzeigeverfahrens nicht entgegenstehen, genügt die Anzeige dem Ziel des Anzeigeverfahrens und damit den Vorgaben der Massenentlassungsrichtlinie (MERL) noch. Dann läuft die Sperrfrist des § 18 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) mit Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit an und das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist.
Die in einer Massenentlassungsanzeige erfolgte Angabe einer geringfügig zu hohen Anzahl von Arbeitnehmern, denen im Rahmen der Massenentlassung gekündigt werden soll, beeinträchtigt die Arbeitsverwaltung nicht in ihrer Aufgabe, die negativen Folgen von Massenentlassungen zu begrenzen, indem sie sich zB auf die Vermittlung der zu entlassenden Arbeitnehmer einstellt und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen prüft. In einem solchen Fall gewährleistet die Anzeige noch ein gesetzmäßiges Handeln der Arbeitsverwaltung. Die Anzeige ist deshalb trotz der objektiv fehlerhaften Angabe noch ordnungsgemäß und damit wirksam.
Da der Insolvenzverwalter auch das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat ordnungsgemäß durchgeführt hatte und dieses vor Erstattung der Anzeige beendet worden war, war die Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis war mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet worden.