Rechtsanwalt Dr. von Harbou

Vertrauen ist eine unverzichtbare Voraussetzung für eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit. Geben Sie mir die Gelegenheit, Sie von mir und meinen Fähigkeiten zu überzeugen. Gerne vereinbare ich mit Ihnen einen ersten Termin, in dem wir Ihr Anliegen besprechen und ich Sie anschließend über die rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten, Risiken und Kosten informiere.

Geschäftszeiten

Montag - Freitag 09:00 -18:00 Uhr
Samstag - Sonntag Geschlossen

Aktueller Rechtsblog

Top
Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Wirksamkeit von Kündigungen trotz geringfügiger Fehler in der Massenentlassungsanzeige

Wirksamkeit von Kündigungen trotz geringfügiger Fehler in der Massenentlassungsanzeige

Abhängig von den Umständen des Einzelfalls können Kündigungen trotz Fehlern bei den Angaben in der Massenentlassungsanzeige wirksam sein. Die in einer Massenentlassungsanzeige erfolgte Angabe einer geringfügig zu hohen Anzahl von Arbeitnehmern, denen im Rahmen der Massenentlassung gekündigt werden soll, beeinträchtigt die Arbeitsverwaltung nicht in ihrer Aufgabe, die negativen Folgen von Massenentlassungen zu begrenzen, indem sie sich zB auf die Vermittlung der zu entlassenden Arbeitnehmer einstellt und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen prüft.

Ein gekündigter Mitarbeiter stritt mit dem Insolvenzverwalter seiner Arbeitgeberin darüber, ob das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung der Arbeitgeberin vom 26.02.2025 zum 31.05.2025 beendet worden war. Der Mitarbeiter war als Maschineneinrichter und Bediener bei einem Schlüsselhersteller und Maschinenbauer tätig. Diese war im November 2024 insolvent geworden und  es wurde ein Insolvenzverwalter bestellt. Dieser unterrichtete den bei der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrat über die von ihm beabsichtigte Betriebsschließung und Entlassung aller verbliebenen Arbeitnehmer. Der Interessenausgleich mit dem Betriebsrat wurde am 25.02.2025 abgeschlossen.

Im Anschluss daran erstattete der Insolvenzverwalter Massenentlassungsanzeige bei der Bundesagentur für Arbeit und kündigte nach deren Eingang bei der Agentur für Arbeit das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters. In der Anzeige hatte er angeführt, er beabsichtige 34 Entlassungen, d.h. Kündigungen. Tatsächlich erfolgten jedoch nur 31 oder 32 Kündigungen. Der Mitarbeiter hatte geltend gemacht, die Kündigung sei wegen widersprüchlicher bzw. fehlerhafter Angaben gegenüber dem Betriebsrat bzw. der Agentur für Arbeit über die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer unwirksam.

Das Arbeitsgericht hatte der Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters stattgegeben. Auf die Berufung des Insolvenzverwalters hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Revision des Mitarbeiters zurückgewiesen.

Die Kündigung war wirksam und hatte das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2025 beendet.

Das vor einer Massenentlassung durchzuführende Anzeigeverfahren soll es der zuständigen Agentur für Arbeit ermöglichen, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Lösungen für die Probleme zu suchen, die die beabsichtigen Entlassungen aufwerfen. Unterlaufen dem Arbeitgeber bei der Anzeige Fehler, die dieser Lösungssuche und damit dem Zweck des Anzeigeverfahrens nicht entgegenstehen, genügt die Anzeige dem Ziel des Anzeigeverfahrens und damit den Vorgaben der Massenentlassungsrichtlinie (MERL) noch. Dann läuft die Sperrfrist des § 18 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) mit Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit an und das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist.

Die in einer Massenentlassungsanzeige erfolgte Angabe einer geringfügig zu hohen Anzahl von Arbeitnehmern, denen im Rahmen der Massenentlassung gekündigt werden soll, beeinträchtigt die Arbeitsverwaltung nicht in ihrer Aufgabe, die negativen Folgen von Massenentlassungen zu begrenzen, indem sie sich zB auf die Vermittlung der zu entlassenden Arbeitnehmer einstellt und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen prüft. In einem solchen Fall gewährleistet die Anzeige noch ein gesetzmäßiges Handeln der Arbeitsverwaltung. Die Anzeige ist deshalb trotz der objektiv fehlerhaften Angabe noch ordnungsgemäß und damit wirksam.

Da der Insolvenzverwalter auch das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat ordnungsgemäß durchgeführt hatte und dieses vor Erstattung der Anzeige beendet worden war, war die Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis war mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet worden.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.06.2026

Aktenzeichen: 6 AZR 7/26