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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder: Fiktive Beförderung

Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder: Fiktive Beförderung

Ein Betriebsratsmitglied hat nach § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsesetz (BetrVG) in Verbindung mit § 611a Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur dann Anspruch auf eine höhere Vergütung wegen fiktiver Beförderung, wenn aufgrund konkreter Tatsachen feststeht, dass ihm ohne die Betriebsratstätigkeit die höherwertige Funktion tatsächlich übertragen und welche Vergütung es dort tatsächlich erhalten hätte. Das bloße Vergütungspotential der Stelle genügt nicht, und können die Voraussetzungen nicht aufgeklärt werden, sind vorrangig Ansprüche nach § 37 Abs. 4 BetrVG sowie etwaige Zahlungsansprüche unter Beachtung tariflicher Ausschlussfristen erneut zu prüfen.

Eine seit 1994 als freigestelltes Betriebsratsmitglied tätige Mitarbeiterin stritt mit der Arbeitgeberin über die Höhe ihrer Vergütung. Die Mitarbeiterin ist seit 1986 bei einem Automobilhersteller beschäftigt. Ursprünglich war sie als Teilemontiererin in Entgeltstufe 7 RTVE eingruppiert. 1996 schloss sie eine Ausbildung zur staatlich geprüften Technikerin ab. Ein geplanter Einsatz als technische Sachbearbeiterin bzw. Planerin unterblieb wegen der Übernahme des Betriebsratsamts.

Im Rahmen ihrer Betriebsratstätigkeit erwarb die Mitarbeiterin zusätzliche Kenntnisse, insbesondere in den Bereichen Arbeitsorganisation und Arbeitszeitmodelle. Seit 2008 wurde sie auf einer internen Potenzialliste für eine Unterabteilungsleiterstelle geführt. 2011 bot ihr die Arbeitgeberin die Leitung der Unterabteilung PQ 35 Schweißgruppe an. Als Gründe wurden ihre fachliche Qualifikation, die Techniker-Ausbildung sowie ihre persönlichen Fähigkeiten genannt. Die Mitarbeiterin lehnte die Stelle wegen ihrer Betriebsratstätigkeit ab. Für solche Führungspositionen ist regelmäßig eine Entwicklung in den Tarif-Plus-Bereich vorgesehen.

Im Jahr 2017 erhielt die Mitarbeiterin nach einem internen Auswahlverfahren eine Führungslizenz. Anschließend schlossen sie und die Arbeitgeberin einen Tarif-Plus-Arbeitsvertrag. Die Arveitgeberin ging davon aus, dass sich die Mitarbeiterin ohne ihr Betriebsratsamt entsprechend entwickelt hätte. Zuletzt wurde sie nach Entgeltgruppe II Tarif Plus vergütet.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2023 überprüfte die Arbeitgeberin die Vergütung ihrer Betriebsratsmitglieder und kam zu dem Ergebnis, dass der Mitarbeiterin lediglich Entgeltstufe 14 RTVE zustehe. Seit Februar 2023 zahlte sie nur noch nach dieser Stufe und behielt wegen behaupteter Überzahlungen weitere Beträge ein.

Die Mitarbeiterin verlangte die Feststellung, weiterhin nach Entgeltgruppe II Tarif Plus vergütet zu werden, sowie die Zahlung der Vergütungsdifferenzen und einbehaltener Beträge. Sie machte geltend, ohne ihre Betriebsratstätigkeit hätte sie die angebotene Führungsposition übernommen und sich entsprechend entwickelt. Als die Arbeitgeberin dies verweigerte, erhob die Mitarbeiterin Klage.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung der Arbeitgeberin bestätigte das Landesarbeitsgericht die erstinstanzliche Entscheidung. Auf die Revision der Arbeitgeberin hat das Bundesarbeitsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Das Landesarbeitsgericht hatte zu Unrecht angenommen, die Mitarbeiterin habe aufgrund einer „fiktiven Beförderung“ nach § 78 Satz 2 BetrVG i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe II Tarif Plus.

Zwar durfte das Gericht davon ausgehen, dass der Mitarbeiterin ohne ihre Betriebsratstätigkeit die 2011 angebotene Stelle als Unterabteilungsleiterin übertragen worden wäre. Auch dürfen bei der Beurteilung ihrer Eignung während der Betriebsratstätigkeit erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt werden. Die Feststellungen trugen jedoch nicht die Annahme, dass die Mitarbeiterin im Streitzeitraum tatsächlich bereits nach Entgeltgruppe II Tarif Plus vergütet worden wäre. Allein der Umstand, dass für Unterabteilungsleiter eine Entwicklung in den Tarif-Plus-Bereich vorgesehen ist, genügte hierfür nicht. Maßgeblich ist nicht das Vergütungspotential der Stelle, sondern welche konkrete Vergütung die Klägerin auf dieser Stelle erhalten hätte. Hierzu fehlten jedoch Feststellungen. Die Mitarbeiterin hatte auch nicht dargelegt, weshalb sie die Voraussetzungen für die Entgeltgruppe II Tarif Plus erfüllt hätte.

Das Bundesarbeitsgericht konnte über die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht abschließend entscheiden. Hinsichtlich der von der Arbeitgeberin vorgenommenen Einbehalte fehlten Feststellungen zu einer wirksamen Aufrechnung und zu etwaigen Rückforderungsansprüchen. Auch die Vergütungsdifferenzen und Bonusansprüche hingen davon ab, ob der Mitarbeiterin tatsächlich ein Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe II Tarif Plus zustand. Sollte der Anspruch aus fiktiver Beförderung ausscheiden, wird das Landesarbeitsgericht außerdem den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Vergütungsanpassung nach § 37 Abs. 4 BetrVG prüfen müssen. Ferner sind mögliche tarifliche Ausschlussfristen zu berücksichtigen.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.04.2026

Aktenzeichen: 7 AZR 114/25