Wann wird die in einem Vergleich vereinbarte Abfindung fällig?
Die Mitarbeiterin erhielt eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs. Mit Schreiben vom 16.10.2025 nahm ihr Prozessbevollmächtigte eine Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung vor. Auf seinen Antrag setzte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 29.05.2026 die Höhe der von der Arbeitgeberin an die Mitarbeiterin zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung auf 423 EUR nebst gesetzlichem Zinssatz fest.
Die Arbeitgeberin legte sofortige Beschwerde ein mit dem Ziel, den Beschluss ersatzlos aufzuheben. Sie machte geltend, es entspräche arbeitsgerichtlicher Praxis, dass eine Abrechnung und Auszahlung von arbeitsgerichtlichen Vergleichen mit dem nächsterreichbaren Gehaltsablauf erfolgten.
Das Landesarbeitsgeicht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Argumentation der Arbeitgeberin wurde vom Beschwerdegericht nicht geteilt. Ausgangspunkt dieser Überlegung ist der Wortlaut des § 271 Abs.1 BGB, der auch auf gerichtliche Vergleiche Anwendung findet. Danach kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist.
Die Voraussetzungen dieser Norm waren hier eröffnet. Der Vergleich enthielt keinen Leistungszeitpunkt. Aus den Umständen, insbesondere auch aufgrund einer von der Schuldnerin angenommenen Praxis im Arbeitsleben ließ sich nicht sicher schließen, dass ein anderweitiger Leistungszeitpunkt als vereinbart galt.
Unproblematisch läge der Fall, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des abgeschlossenen Vergleichs bezogen auf den Zeitpunkt des Vergleichsschlusses in der Zukunft gelegen hätte. Dann wäre problemlos erkennbar gewesen, dass die Abfindung erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird, ohne dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
Soweit der Zeitpunkt der Beendigung jedoch bezogen auf den Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses in der Vergangenheit gelegen hat, lässt sich keine gesicherte Gerichtspraxis erkennen, der zu Folge die Abfindungssumme erst mit dem nächsterreichbaren Gehaltslauf erfolgt. Dies muss ausdrücklich vereinbart werden. Allenfalls ist der Schuldnerin eine angemessene Frist einzuräumen, um die Verpflichtung zur Auszahlung der Abfindung auch in Bezug auf eine Abrechnung ordnungsgemäß vorzunehmen. Vorliegend war eine angemessene, maximal für die Zeitdauer von 14 Tagen zu bestimmende Frist bereits abgelaufen. Nichts und niemand hinderte die Arbeitgeberin daran, für eine aufgrund des Vergleiches bereits ausgeschiedene Arbeitnehmerin eine Abrechnung auch außerhalb des sonst üblichen turnusmäßigen Zeitpunktes zu erstellen.