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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Wann wird die in einem Vergleich vereinbarte Abfindung fällig?

Wann wird die in einem Vergleich vereinbarte Abfindung fällig?

Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, dem zufolge die in einem Vergleich vereinbarte Abfindung erst mit dem nächsten Gehaltslauf fällig wird. Vielmehr gilt § 271 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und die Abfindung wird sofort, spätestens nach einem angemessenen Abrechnungszeitraum von 14 Tagen fällig.

Eine Mitarbeiterin führte gegen ihre Arbeitgeberin einen Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht. Dieser Prozess endete mit einem am 29.09.2025 geschlossenen Vergleich, der die Zahlungsverpflichtung einer Abfindung in Höhe von 38.000 EUR gegenüber der Mitarbeiterin enthielt. Der Vergleich normierte eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem früheren Zeitpunkt als den 29.09.2025 und enthielt keine Fälligkeitsregelung.

Die Mitarbeiterin erhielt eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs. Mit Schreiben vom 16.10.2025 nahm ihr Prozessbevollmächtigte eine Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung vor. Auf seinen Antrag setzte das Arbeitsgericht  mit Beschluss vom 29.05.2026 die Höhe der von der Arbeitgeberin an die Mitarbeiterin zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung auf 423 EUR nebst gesetzlichem Zinssatz fest.

Die Arbeitgeberin legte sofortige Beschwerde ein mit dem Ziel, den Beschluss ersatzlos aufzuheben. Sie machte geltend, es entspräche arbeitsgerichtlicher Praxis, dass eine Abrechnung und Auszahlung von arbeitsgerichtlichen Vergleichen mit dem nächsterreichbaren Gehaltsablauf erfolgten.

Das Landesarbeitsgeicht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde war unbegründet und hatte keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hatte der angefochtene Beschluss die zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung auf 423 EUR nebst Zinsen festgesetzt.

Die Argumentation der Arbeitgeberin wurde vom Beschwerdegericht nicht geteilt. Ausgangspunkt dieser Überlegung ist der Wortlaut des § 271 Abs.1 BGB, der auch auf gerichtliche Vergleiche Anwendung findet. Danach kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist.

Die Voraussetzungen dieser Norm waren hier eröffnet. Der Vergleich enthielt keinen Leistungszeitpunkt. Aus den Umständen, insbesondere auch aufgrund einer von der Schuldnerin angenommenen Praxis im Arbeitsleben ließ sich nicht sicher schließen, dass ein anderweitiger Leistungszeitpunkt als vereinbart galt.

Unproblematisch läge der Fall, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des abgeschlossenen Vergleichs bezogen auf den Zeitpunkt des Vergleichsschlusses in der Zukunft gelegen hätte. Dann wäre problemlos erkennbar gewesen, dass die Abfindung erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird, ohne dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

Soweit der Zeitpunkt der Beendigung jedoch bezogen auf den Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses in der Vergangenheit gelegen hat, lässt sich keine gesicherte Gerichtspraxis erkennen, der zu Folge die Abfindungssumme erst mit dem nächsterreichbaren Gehaltslauf erfolgt. Dies muss ausdrücklich vereinbart werden. Allenfalls ist der Schuldnerin eine angemessene Frist einzuräumen, um die Verpflichtung zur Auszahlung der Abfindung auch in Bezug auf eine Abrechnung ordnungsgemäß vorzunehmen. Vorliegend war eine angemessene, maximal für die Zeitdauer von 14 Tagen zu bestimmende Frist bereits abgelaufen. Nichts und niemand hinderte die Arbeitgeberin daran, für eine aufgrund des Vergleiches bereits ausgeschiedene Arbeitnehmerin eine Abrechnung auch außerhalb des sonst üblichen turnusmäßigen Zeitpunktes zu erstellen.

Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts gibt es kein Rechtsmittel mehr, da es im Gesetz nicht vorgesehen ist und vom Landesarbeitsgericht nicht zugelassen wurde.

Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 07.07.2026

Aktenzeichen: 5 Ta 165/26