Benachteiligung von Teilzeitkräften bei tariflichen Mehrarbeitszuschlägen
Der Mitarbeiter ist als Paketzusteller mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 25 Stunden bei einer Arbeitgeberin beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag finden die jeweils gültigen Tarifverträge Anwendung. Der MTV definiert Mehrarbeit als Arbeitsleistung, die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit von 167 Stunden hinausgeht, und sieht ab der 168. Monatsstunde einen Zuschlag von 25% auf den tariflichen Stundenlohn vor. Eine besondere Regelung für Teilzeitbeschäftigte enthält er insoweit nicht.
Im April 2020 leistete der Mitarbeiter 20 zusätzliche Arbeitsstunden, im April 2021 weitere 13 Stunden über seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus. Die Arbeitgeberin zahlte hierfür keine Mehrarbeitszuschläge. Der Mitarbeiter forderte daraufhin Zuschläge in Höhe von 97 EUR brutto für April 2020 und 63 EUR brutto für April 2021. Darüber hinaus verlangte er die Feststellung, dass ihm bei Überschreiten seiner individuellen Arbeitszeit ein Mehrarbeitszuschlag von 25% auf den Effektivlohn ab der ersten zusätzlichen Arbeitsstunde zusteht.
Das Arbeitsgericht gab der Klage überwiegend statt. Es wies die Ansprüche für März 2020 wegen Ablaufs der tariflichen Ausschlussfrist ab, sprach dem Mitarbeiter jedoch die geltend gemachten Mehrarbeitszuschläge für April 2020 und April 2021 zu und stellte fest, dass ihm bei Überschreiten seiner individuellen Arbeitszeit ein Zuschlag von 25% auf den Effektivlohn zusteht. Das Gericht sah in der tariflichen Zuschlagsregelung einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG i.V.m. der europäischen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Arbeitgeberin als unbegründet zurückgewiesen.
Der Anspruch ergab sich aber aus §§ 611 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. dem Arbeitsvertrag des Mitarbeiters, 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, 134, 612 Abs. 2 BGB (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.11.2025, Az. 5 AZR 118/23). In der tariflichen Regelung, Mehrarbeitszuschläge erst ab der 168. Mehrarbeitsstunde zu bezahlen, liegt eine schlechtere Behandlung von Teilzeitkräften gegenüber Vollzeitkräften.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, welche auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19.10.2023, Az. C-660/20 – MK ./. Lufthansa City Line GmbH; Urteil vom 29.07.2024, Az. C-184/22 und C-185/22) Bezug nimmt, werden in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer gegenüber vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern in ihren Beschäftigungsbedingungen schlechter im Sinne von § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung behandelt, wenn sich der für die Entstehung eines Vergütungsanspruchs bei Vollzeitarbeitskräften maßgebende Grenzwert an Arbeitsstunden bei Teilzeitbeschäftigten nicht proportional zu ihrer Arbeitszeit vermindert.
Dies war im vorliegenden Fall ebenso wie in der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts der Fall. Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer kann die Zahl an Arbeitsstunden, die für das Verdienen von Zuschlägen erforderlich ist, nicht oder nur mit einer deutlich geringeren Wahrscheinlichkeit erreichen als ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Zutreffend ist zwar, dass Teilzeitbeschäftigte und Vollzeitbeschäftigte insofern gleichbehandelt werden, als beide für die 1.-167. monatliche Arbeitsstunde keinen Zuschlag erhalten und für alle Arbeitsstunden ab der 168. Monatsarbeitsstunde Zuschläge erhalten. Sie werden allerdings insofern ungleich behandelt, als Vollzeitbeschäftigte für die 1. Arbeitsstunde über ihre vertragliche Arbeitszeit hinaus bereits Zuschläge erhalten, Teilzeitbeschäftigte aber nicht. Gemessen an der geschuldeten Gesamtarbeitszeit bedeutet dies für Teilzeitbeschäftigte eine höhere Belastung und führt zu nachteiligen Auswirkungen auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung.
Die schlechtere Behandlung erfolgt auch wegen der Teilzeit. Diese schlechtere Behandlung ist nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.
Der Verstoß von § 11 Abs. 2 MTV gegen § 4 Abs. 1 TzBfG hat zur Folge, dass die Norm insoweit nach § 134 BGB nichtig ist, als sie auch bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern wie dem hier klagenden Mitarbeiter für die Gewährung eines Mehrarbeitszuschlags eine monatliche Arbeitszeit von mehr als 167 Stunden verlangt. Folge der Unwirksamkeit der Regelung im MTV ist eine Anpassung der Vergütung nach oben, also eine Verpflichtung, die Zuschläge auch an Teilzeitarbeitskräfte ab der 1. Mehrarbeitsstunde zu bezahlen.
Die Revision wurde mit Blick auf die unter dem Aktenzeichen 1 BvR 362/26 eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen eine bundesarbeitsgerichtliche Entscheidung mit einer ähnlichen Problematik zugelassen.