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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Kündigung durch einen Bevollmächtigten ohne Vollmachtsurkunde in der sog. Wartezeit

Kündigung durch einen Bevollmächtigten ohne Vollmachtsurkunde in der sog. Wartezeit

Die Zurückweisung einer Kündigung mangels Vorlage einer Originalvollmacht gemäß § 174 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist bei Zugang innerhalb von fünf Tagen regelmäßig unverzüglich und nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie eine erneute Kündigung innerhalb der Wartezeit erschwert oder verhindert. Die Stellung als Ansprechpartner in Personalangelegenheiten oder die Funktionsbezeichnung „Geschäftsleitung Finanzen & Entwicklung“ genügt für sich genommen nicht als Inkenntnissetzen von einer Kündigungsvollmacht gemäß § 174 Satz 2 BGB.

Ein Mitarbeiter war seit dem 15.09.2025 als Sicherheitsmitarbeiter bei einer Arbeitgeberin beschäftigt. Er erhielt zuletzt 15,11 EUR brutto/Stunde bei 43,25 Wochenstunden). Die Arbeitgeberin beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer. Mit Schreiben vom 09.03.2026, zugegangen am 11.03.2026, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 16.03.2026. Das Kündigungsschreiben war von dem Mitarbeiter A. mit dem Zusatz „Geschäftsleitung Finanzen & Entwicklung“ unterzeichnet worden. Der gekündigte Mitarbeiter holte sich am 11.03. bzw. 13.03.2026 Rechtsrat ein und wies die Kündigung mit Schreiben vom 14.03.2026 (Zugang beim Arbeitgeber am 16.03.2026) sowie per E‑Mail vom 15.03.2026 mangels Vollmachtsvorlage zurück.

Mit Schreiben vom 15.03.2026 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis erneut. Das Schreiben war am Sonntag, den 15.03.2026, in den Briefkasten eingeworfen und von dem Mitarbeiter am 16.03.2026 zur Kenntnis genommen worden. Mit Klage vom 30.03.2026 wandte sich der Mitarbeiter gegen beide Kündigungen und beantragte die Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses, hilfsweise Weiterbeschäftigung. Außerdem beantragte er hilfsweise ein qualifiziertes Zeugnis sowie die elektronische Übermittlung der Arbeitsbescheinigung. Einen zunächst gestellten sog. Schleppnetzantrag hat er zurückgenommen.

Der Mitarbeiter hielt beide Kündigungen für unwirksam. Die erste Kündigung sei wegen fehlender Vollmacht und unverzüglicher Zurückweisung unwirksam. Die zweite Kündigung sei ihm erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit zugegangen und sei mangels eines Rechtfertigungsgrundes gemäß § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unwirksam. Die Arbeitgeberin beantragte Klageabweisung und berief sich auf die Kenntnis des Mitarbeiters von der Bevollmächtigung des A. zum Kündigungsausspruch, verspätete Zurückweisung der ersten Kündigung sowie rechtzeitigen Zugang der zweiten Kündigung am 15.03.2026 unter Anwendung des § 193 BGB.

Das Arbeitsgericht hat der Klage weitestgehend stattgegeben.

Die Kündigungen vom 09.03.2026 und 15.03.2026 haben das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Der Mitarbeiter hatte beide Kündigungen fristgerecht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist mit seiner Klage angegriffen.

Die erste Kündigung war nach § 174 Satz 1 BGB unwirksam. Dem Schreiben lag keine Originalvollmacht des unterzeichnenden Mitarbeiters A. bei. Der Mitarbeiter hatte die Kündigung deshalb innerhalb von vier bzw. fünf Tagen und damit unverzüglich zurückgewiesen. Er durfte zuvor Rechtsrat einholen.

Die Zurückweisung war auch nicht nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die Arbeitgeberin hatte nicht dargelegt, dass sie den gekündigten Mitarbeiter über die Kündigungsvollmacht informiert hatte. Eine Erklärung des betreffenden Mitarbeiters A. selbst genügte nicht. Auch seine Tätigkeit als Ansprechpartner in Personalangelegenheiten, die Vertragsverhandlungen und die Bezeichnung „Geschäftsleitung Finanzen & Entwicklung“ belegten keine bekannt gemachte Stellung mit üblicher Kündigungsbefugnis.

Die zweite Kündigung war sozial ungerechtfertigt und damit gemäß § 1 KSchG unwirksam. Die Arbeitgeberin beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Die sechsmonatige Wartezeit endete am 14.03.2026 und damit vor Zugang der Kündigung. Dass dieser Tag ein Samstag war, verlängerte die Wartezeit nicht. § 193 BGB war nicht anwendbar. Verhaltens-, personen- oder betriebsbedingte Gründe zur Rechtfertigung der Kündigung hatte die Arbeitgeber nicht vorgetragen.

Die Arbeitgeberin musste die verlangte Arbeitsbescheinigung gemäß §§ 312, 313a Sozialgesetzbuch (SGB) III elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit übermitteln. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch bestand wegen der aktuellen Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters allerdings nicht. Über den nur für den Fall des Unterliegens gestellten Zeugnisantrag war nicht zu entscheiden.

Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.08.2026

Aktenzeichen: 9 Ca 1249/26