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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Änderungen im Betriebsrentenrecht und bei der Zusatzversorgung zum 01.01.2018

Änderungen im Betriebsrentenrecht und bei der Zusatzversorgung zum 01.01.2018

Zum 01.01.2018 treten einige wichtige Neuerungen im Betriebsrentenrecht in Kraft. Diese beruhen großenteils auf das Betriebsrentenstärkungsgesetz. Des Weiteren zu beachten sind aber auch die Änderungen aufgrund des EU-Mobilitäts-Richtlinie-Umsetzungsgesetz.

  • Sozialpartnerschaftsmodell: Arbeitgeber und Gewerkschaften haben ab 2018 die Möglichkeit, für die Beschäftigten eine neue Form der Betriebsrente zu vereinbaren. Diese neue Betriebsrente soll auf der kollektiven Basis von Tarifverträgen sehr kostengünstig organisiert werden können. Verbunden mit der Möglichkeit, in ertragsstärkere Kapitalanlagen zu investieren, soll sie damit die Chance auf höhere Betriebsrenten für möglichst viele Beschäftigte eröffnen. Die neue Betriebsrente wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht. Es ist Sache der Sozialpartner, zusammen mit den Versorgungseinrichtungen möglichst effiziente und sichere Betriebsrentensysteme einzuführen, zu implementieren und mit zu steuern. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen.
  • Optionssysteme: Zum 1.1.2018 wird zudem die rechtssichere Ausgestaltung von tariflichen Modellen der automatischen Entgeltumwandlung zum Aufbau einer Betriebsrente ermöglicht. (sog. „Opting-Out“ bzw. „Optionssysteme“).
  • Abschaffung der „Doppelverbeitragung“: Auch in der betrieblichen Altersversorgung besteht die Möglichkeit, die Riester-Förderung in Anspruch zu nehmen. Auf diese Weise geförderte Betriebsrenten unterfallen ab dem 1.1.2018 nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
  • Neue Förderung für Geringverdiener: Es wird eine neues Steuer-Fördermodell für Betriebsrenten für Geringverdiener eingeführt. Der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung wird für Beschäftigte mit einem Bruttoeinkommen von bis zu 2.200 Euro pro Monat gezahlt. Der staatliche Zuschuss für zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers von min. 240 bis max. 480 Euro im Jahr beträgt 30 Prozent, also 72 bis 144 Euro im Kalenderjahr.
  • Optimierung der steuerlichen Förderung: Zahlungen zum Aufbau einer Betriebsrente in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder für eine Direktversicherung sind ab dem 1.1.2018 bis zur Grenze von 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung lohn- und einkommensteuerfrei (2018: 520 Euro).
  • Mobile Beschäftigte: Vom Arbeitgeber finanzierte Betriebsrenten verfallen bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht mehr, wenn der Beschäftigte drei Jahre (bisher: fünf) bei ihm tätig war.
  • Unverfallbare Anwartschaften: Unverfallbare Anwartschaften von Beschäftigten, die bei einem Arbeitgeber ausgeschieden sind, dürfen künftig nicht schlechter behandelt werden als Anwartschaften von Beschäftigten, die im Unternehmen bleiben.
  • Riester-Grundzulage: Die Riester-Grundzulage wird von 154 Euro auf 175 Euro pro Jahr erhöht. Um die volle Zulagenförderung zu erhalten, muss ein Mindestbeitrag eingezahlt werden, der von den jeweiligen Einkommens- und Familienverhältnissen abhängig ist.
  • Abfindung bei Kleinbetragsrenten: Der Anbieter der Riester-Rente hat bei monatlich geringem Rentenanspruch das Recht, den Rentenanspruch zu Beginn der Auszahlungsphase mit einer Einmalzahlung abzufinden. Diese Einmalabfindung („Kleinbetragsrentenabfindung“) wird ab 2018 ermäßigt besteuert (entsprechende Anwendung der sog. „Fünftelregelung“). Außerdem müssen neu zertifizierte Altersvorsorgeverträge ein Wahlrecht für Riester-Sparer vorsehen, ob die Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase erfolgen soll oder zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres.

    Meldung vom 22.12.2017