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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Hinweisgeberschutzgesetz: Kein Schadenersatz für Mitarbeiter eines Autoherstellers

Hinweisgeberschutzgesetz: Kein Schadenersatz für Mitarbeiter eines Autoherstellers

Zwei Mitarbeiter eines großen niedersächsischen Autobauers, die dort als Mitglieder des Oberen Managementkreises beschäftigt sind, haben keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter Verstöße des Herstellers gegen das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).

Die beiden Mitarbeiter sind bei einem großen niedersächsischen Autobauer als Mitglieder des Oberen Managementkreises (OMK) beschäftigt. Sie machen mit ihren Klagen (Az. 17 SLa 618/25 und 17 SLa 619/25) geltend, auf diverse interne Meldungen über Regelverstöße sei von der Arbeitgeberin nichts unternommen worden. Stattdessen hätten sie Repressalien erlitten. Sie sind der Ansicht, die Arbeitgeberin habe gegen das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verstoßen und schulde ihnen Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Das Arbeitsgericht hatte die Klagen abgewiesen. Ein Schaden, der auf eine Repressalie i.S.d. HinSchG zurückzuführen sei, sei nicht dargelegt worden. Es fehle auch an einer nach dem Gesetz erforderlichen internen Mitteilung. Die Berufungen der Mitarbeiter hatten vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Ein Anspruch nach dem HinSchG besteht nicht.

Die internen Mitteilungen der Mitarbeiter unterfielen nicht dem HinSchG, da sie vor dessen Inkrafttreten erfolgt waren. Die Mitarbeiter hatten sich nicht an die internen Meldestellen gewandt, sondern im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten ihre Vorgesetzten informiert. Repressalien waren nicht ausreichend dargelegt und es fehlte an der Darlegung eines kausalen Schadens. Die Voraussetzungen eines Schadenersatz- oder Schmerzensgeldanspruchs nach allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen lagen ebenfalls nicht vor.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29.05.2026

Aktenzeichen: 17 SLa 618/25