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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Arbeitnehmerüberlassung und Leiharbeit

Arbeitnehmerüberlassung und Leiharbeit

Arbeitnehmerüberlassung ist das zeitlich begrenzte Ausleihen eines Arbeitnehmers zur Arbeit in dem Betrieb eines Dritten, des „Entleihers“. Man spricht hier auch von Zeitarbeit oder Leiharbeit. Bei Arbeitnehmerüberlassung fallen Arbeitsvertrag und Arbeitsleistung auseinander: Der Arbeitsvertrag des Zeitarbeitnehmers besteht mit dem Verleiher, die Arbeitsleistung erfolgt bei dem Entleiher. Der Verleiher von Zeitarbeitnehmern benötigt grundsätzlich eine behördliche Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Ohne Erlaubnis dürfen keine Arbeitnehmer an Entleiher überlassen werden. Wird trotzdem ein Arbeitnehmer überlassen, so entsteht automatisch ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Entleiher. Der Entleiher sollte sich also immer vergewissern, dass der Verleiher tatsächlich die erforderliche Erlaubnis zu Arbeitnehmerüberlassung besitzt.

Der Zeitarbeitnehmer muss grundsätzlich die gleichen Arbeitsbedingungen (= Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub, Sozialleistungen) erhalten wie die beim Entleiher vergleichbar beschäftigten Arbeitnehmer. Allerdings gibt es von diesem Grundsatz eine wichtige Ausnahme: Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit überwiegend in der Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte besteht (Zeitarbeitsunternehmen), können mit ihren Arbeitnehmern die Geltung eines Tarifvertrags der Zeitarbeitsbranche vereinbaren. Die Arbeitnehmer haben dann nur Anspruch auf diejenigen Arbeitsbedingungen, die in diesem Tarifvertrag geregelt sind. Auch wenn die vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers bessere Arbeitsbedingungen haben, können die überlassenen Arbeitnehmer diese nicht verlangen. Von dieser Möglichkeit wird in der Zeitarbeitsbranche umfassend Gebrauch gemacht. Auch hiervon gibt es aber wieder eine wichtige Ausnahme: Um zu verhindern, dass Arbeitnehmer erst gekündigt und dann als Leiharbeitnehmer günstiger wieder in den Betrieb geholt werden, können in den ersten sechs Monaten nach einer solchen Rücküberlassung keine abweichenden tarifvertraglichen Regelungen vereinbart werden. Es gilt also zwingend das Gebot des „equal pay“. Damit ist die Leiharbeit als Mittel zur kurzfristigen Personalkostenreduzierung unattraktiver geworden.

Der Entleiher muss seine Zeitarbeitnehmer über die bei ihm zu besetzenden Stellen informieren. Dies kann auch durch allgemeine Bekanntgabe (z.B. Aushang am Schwarzen Brett oder für alle zugänglich im Intranet) erfolgen. Außerdem muss der Entleiher den Zeitarbeitnehmern Zugang zu den von der Stammbelegschaft genutzten Gemeinschaftseinrichtungen gewähren. Solche Gemeinschaftseinrichtungen sind beispielsweise Kantinen, Betriebskindergärten, Firmenparkplätze, Werkmietwohnungen oder Betriebssportanlagen.