Benachteiligung eines Schwerbehinderten wegen fehlender Kontaktaufnahme des Arbeitgebers mit Arbeitsagentur
Die Arbeitgeberin legte Berufung gegen das Urteil ein. Der Bewerber schloss sich der Berufung an und verlangte über die Entschädigung wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hinaus auch noch Schadensersatz hinsichtlich materieller Schäden aus § 15 Abs. 1 AGG von der Arbeitgeberin.
Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Arbeitgeberin zurück.
Der Bewerber hatte hier durch den Hinweis auf seine Behinderung in dem dem Bewerbungsschreiben beigefügten Lebenslauf hinreichend genügt. Der entsprechende Hinweis war nicht verdeckt erfolgt, was sich auch daraus ergab, dass der Bewerber diesen Hinweis bereits auf der ersten Seite seines Lebenslaufes unter einem gesonderten Gliederungspunkt gegeben hatte. Die Einreihung in die sonstigen persönlichen Daten des Bewerbers ist dabei auch nicht irreführend und verschleiernd.
Der Bewerber konnte sich auch auf hinreichende Indizien für den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 22 AGG berufen. Er hatte diesbezüglich auf den fehlenden Vermittlungsauftrag der Arbeitgeberin bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX hingewiesen. Arbeitgeber sind nach § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Sie haben nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen. Der Verstoß gegen § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX kann die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung im Sinne von § 22 AGG begründen. Dies entspricht dem Grundsatz, nach dem bei schwerbehinderten Menschen und diesen gleichgestellten behinderten Menschen der Verstoß des Arbeitgebers gegen Verfahrens- und/oder fördert Pflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung im Sinne von § 22 AGG begründet (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.03.2025, Az. 8 AZR 123/24, Rz. 22 ff.).
Die Arbeitgeberin hatte diese Indizwirkung durch ihren Vortrag nicht hinreichend infrage stellen können. Ihr Hinweis auf den bereits zuvor erfolgten Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens war nicht schlüssig dargelegt worden.
Von einem rechtsmissbräuchlichen Handeln des Bewerbers, dass einem Entschädigungsanspruch entgegenstehen kann, war hier nicht auszugehen. Soweit die Arbeitgeberin geltend gemacht hatte, der Bewerber habe zahlreiche Bewerbungen versandt, konnte sie allein hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ein solcher Umstand – für sich betrachtet – erlaubt nicht den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Bewerbers. Ein solches Vorgehen kann ebenso dafür sprechen, dass der Bewerber eine neue berufliche Herausforderung und finanzielle Absicherung suchte und es ihm deshalb mit seiner Bewerbung bei der Arbeitgeberin ernst war (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 14.06.2023, Az. 8 AZR 136/22).
Auch bestand der Entschädigungsanspruch des Bewerbers nach § 82 DSGVO in Höhe von 500,00 EUR wegen der fehlenden Auskunft der Arbeitgeberin über die aus dem Internet recherchierten personenbezogenen Daten des Bewerbers.
Die Anschlussberufung des Bewerbers war ebenfalls unbegründet und wurde zurückgewiesen. Dem Bewerber stand der geltend gemachte Schadensersatzanspruch hinsichtlich materieller Schäden aus § 15 Abs. 1 AGG gegenüber der Arbeitgeberin nicht zu. Die Arbeitgeberin war insoweit ihrer sekundären Darlegungslast durch den Hinweis auf den Abbruch des konkreten Stellenbesetzungsverfahrens nachgekommen. Bei einem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ist ein Schadensersatzanspruch nicht gegeben.