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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Benachteiligung eines Schwerbehinderten wegen fehlender Kontaktaufnahme des Arbeitgebers mit Arbeitsagentur

Benachteiligung eines Schwerbehinderten wegen fehlender Kontaktaufnahme des Arbeitgebers mit Arbeitsagentur

Arbeitgeber sind nach § 164 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IX verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Sie haben nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen. Der Verstoß gegen § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX kann die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung i.S.v. § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) begründen.

Ein schwerbehinderter Bewerber, der sich bei einer Kanz­lei beworben hatte, war der Ansicht, die Ablehnung seiner Bewerbung stelle eine Diskriminierung aufgrund seiner Schwerbehinderung dar, weshalb ihm eine Entschädigung zustehe. Er hatte zwar nicht im Bewerbungsschreiben selbst, aber in seinem Lebenslauf auf seine Schwerbehinderung hingewiesen. Die Arbeitgeberin meinte, dass der Hinweis an versteckter Stelle erfolgt sei und deshalb von den für das Recruiting zuständigen Mitarbeitenden nicht zur Kenntnis genommen worden war. Die Arbeitgeberin hatte vor der Stellenausschreibung keinen Vermittlungsauftrag bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX erteilt. Dies war nach Meinung nach des abgelehnten Bewerbers ein hinreichendes Indiz für seine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung.

Als die Arbeitgeberin die Zahlung einer Entschädigung verweigerte, klagte der Bewerber beim Arbeitsgericht auf Zahlung der Entschädigung. Die Arbeitgeberin trug vor, dass nach einer Google-Recherche hinsichtlich der Person des Bewerbers die Absage klar gewesen sei, da dem Bewerber der Ruf vorauseile, auf die Erzielung von AGG-Entschädigungen aus zu sein und kein wirkliches Interesse an der Stelle zu haben. Der Bewerber handele daher rechtsmissbräuchlich. Der Bewerber bestritt dies und verlangte Auskunft über seine aus dem Internet erhobenen personenbezogenen Daten. Die Arbeitgeberin erteilte keine Auskunft.

Das Arbeitsgericht gab der Klage in Höhe von 9.000,00 EUR statt und sprach ihm ebenso einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 500,00 EUR gemäß Art. 82 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordung (DSGVO) zu, da die Arbeitgeberin eine Internet-Recherche über den Bewerber durchgeführt hatte und dem Bewerber auf dessen Verlangen keine Auskunft über die aus dem Internet erhobenen personenbezogenen Daten erteilt hatte.

Die Arbeitgeberin legte Berufung gegen das Urteil ein. Der Bewerber schloss sich der Berufung an und verlangte über die Entschädigung wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hinaus auch noch Schadensersatz hinsichtlich materieller Schäden aus § 15 Abs. 1 AGG von der Arbeitgeberin.

Die Arbeitgeberin wandte im Berufungsverfahren ein, der Bewerber habe seine etwaige Schwerbehinderung nicht hinreichend deutlich gemacht. Zudem sei zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Sichtung der Bewerbungsunterlagen durch die Arbeitgeberin bereits festgestanden habe, dass die betreffende ausgeschriebene Stelle nicht besetzt werden sollte.

Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Arbeitgeberin zurück.

Dem Bewerber stand die von ihm geltend gemachte Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 AGG wegen seiner Schwerbehinderung im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG in Höhe von 9000,00 EUR zu. Von der hinreichenden Kenntnis bzw. einem entsprechenden Kennenmüssen des Arbeitgebers von dem diskriminierenden Merkmal der Schwerbehinderung in der Person des Bewerbers war vorliegend auszugehen.

Der Bewerber hatte hier durch den Hinweis auf seine Behinderung in dem dem Bewerbungsschreiben beigefügten Lebenslauf hinreichend genügt. Der entsprechende Hinweis war nicht verdeckt erfolgt, was sich auch daraus ergab, dass der Bewerber diesen Hinweis bereits auf der ersten Seite seines Lebenslaufes unter einem gesonderten Gliederungspunkt gegeben hatte. Die Einreihung in die sonstigen persönlichen Daten des Bewerbers ist dabei auch nicht irreführend und verschleiernd.

Der Bewerber konnte sich auch auf hinreichende Indizien für den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 22 AGG berufen. Er hatte diesbezüglich auf den fehlenden Vermittlungsauftrag der Arbeitgeberin bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX hingewiesen. Arbeitgeber sind nach § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Sie haben nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen. Der Verstoß gegen § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX kann die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung im Sinne von § 22 AGG begründen. Dies entspricht dem Grundsatz, nach dem bei schwerbehinderten Menschen und diesen gleichgestellten behinderten Menschen der Verstoß des Arbeitgebers gegen Verfahrens- und/oder fördert Pflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung im Sinne von § 22 AGG begründet (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.03.2025, Az. 8 AZR 123/24, Rz. 22 ff.).

Die Arbeitgeberin hatte diese Indizwirkung durch ihren Vortrag nicht hinreichend infrage stellen können. Ihr Hinweis auf den bereits zuvor erfolgten Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens war nicht schlüssig dargelegt worden.

Von einem rechtsmissbräuchlichen Handeln des Bewerbers, dass einem Entschädigungsanspruch entgegenstehen kann, war hier nicht auszugehen. Soweit die Arbeitgeberin geltend gemacht hatte, der Bewerber habe zahlreiche Bewerbungen versandt, konnte sie allein hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ein solcher Umstand – für sich betrachtet – erlaubt nicht den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Bewerbers. Ein solches Vorgehen kann ebenso dafür sprechen, dass der Bewerber eine neue berufliche Herausforderung und finanzielle Absicherung suchte und es ihm deshalb mit seiner Bewerbung bei der Arbeitgeberin ernst war (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 14.06.2023, Az. 8 AZR 136/22).

Auch bestand der Entschädigungsanspruch des Bewerbers nach § 82 DSGVO in Höhe von 500,00 EUR wegen der fehlenden Auskunft der Arbeitgeberin über die aus dem Internet recherchierten personenbezogenen Daten des Bewerbers.

Die Anschlussberufung des Bewerbers war ebenfalls unbegründet und wurde zurückgewiesen. Dem Bewerber stand der geltend gemachte Schadensersatzanspruch hinsichtlich materieller Schäden aus § 15 Abs. 1 AGG gegenüber der Arbeitgeberin nicht zu. Die Arbeitgeberin war insoweit ihrer sekundären Darlegungslast durch den Hinweis auf den Abbruch des konkreten Stellenbesetzungsverfahrens nachgekommen. Bei einem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ist ein Schadensersatzanspruch nicht gegeben.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 30.01.2026

Aktenzeichen: 10 SLa 561/24