Rechtsanwalt Dr. von Harbou

Vertrauen ist eine unverzichtbare Voraussetzung für eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit. Geben Sie mir die Gelegenheit, Sie von mir und meinen Fähigkeiten zu überzeugen. Gerne vereinbare ich mit Ihnen einen ersten Termin, in dem wir Ihr Anliegen besprechen und ich Sie anschließend über die rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten, Risiken und Kosten informiere.

Geschäftszeiten

Montag - Freitag 09:00 -18:00 Uhr
Samstag - Sonntag Geschlossen

Aktueller Rechtsblog

Top
Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch bei kirchlichen Arbeitgebern

Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch bei kirchlichen Arbeitgebern

Gewährt ein kirchlicher Arbeitgeber einer Arbeitnehmergruppe eine von den Allgemeinen Arbeitsvertrags-Richtlinien des kirchlichen Dienstes (AVR) abweichende höhere Vergütung ohne sachlichen Grund, können vergleichbare Arbeitnehmer nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz die gleiche Vergütung verlangen. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht steht dem nicht entgegen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet auf kirchliche Einrichtungen uneingeschränkt Anwendung.

Eine Mitarbeiterin ist bei einem kirchlichen Arbeitgeber als Kinderkrankenschwester in der Einrichtung „K D“ tätig, in der überwiegend schwerstbehinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (überwiegend Pflegegrad 4) betreut werden. Neben ihr arbeiten 14 Gesundheits- bzw. Kinderkrankenpfleger und sieben Heilerziehungspfleger. Kraft Arbeitsvertrags gelten die AVR Caritas. Die Pflegekräfte, einschließlich der Mitarbeiterin, erhalten Vergütung nach Entgeltgruppe P 7 der Anlage 32, die Heilerziehungspfleger nach Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33.

Die Stellenbeschreibungen für Gesundheits-/Kinderkrankenpfleger und Heilerziehungspfleger enthalten nahezu identische Aufgaben. Unterschiede bestehen nur in der (formalen) Anordnung der Grund- und Behandlungspflege. Eine gutachterliche Stellenbewertung 2022 bestätigt, dass sich die tatsächlichen Tätigkeiten unabhängig von der Ausgangsqualifikation nicht unterscheiden.

In den Jahren 2019 und 2022 hatte die Mitarbeiterin schriftlich Vergütung nach S 8b geltend gemacht, was die Arbeitgeberin mit dem Hinweis ablehnte, „K D“ sei eine Pflegeeinrichtung, der pflegerische Schwerpunkt eröffne Anlage 32 und die Mitarbeiterin übe überwiegend Pflegetätigkeiten aus. Die Mitarbeiterin stützte ihr Begehren auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da Heilerziehungspfleger trotz gleicher Tätigkeit höher vergütet und Kinderkrankenschwestern in der Einrichtung „K N“ nach S 8b bezahlt werden würden. Hilfsweise verlangte sie die Eingruppierung nach S 8b unmittelbar aus den AVR. Als die Arbeitgeberin dies verweigerte, klagte die Mitarbeiterin beim Arbeitsgericht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Mitarbeiterin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil abgeändert und die Beklagte auf Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes zur Vergütung nach S 8b verurteilt. Die Revision der Arbeitgeberin blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos.

Die Feststellungsklage war begründet. Die Mitarbeiterin hatte ab dem 01.05.2019 Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe S 8b Anlage 33 AVR Caritas aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Danach müssen Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage gleich behandelt werden. Gewährt ein Arbeitgeber einer Arbeitnehmergruppe freiwillig Vorteile, bedarf eine Ungleichbehandlung sachlicher Gründe. Andernfalls können benachteiligte Beschäftigte die gleiche Leistung verlangen.

Die Arbeitgeberin vergütete die in der Einrichtung „K D“ beschäftigten Heilerziehungspfleger nach Entgeltgruppe S 8b Anlage 33 AVR Caritas, obwohl sie selbst davon ausging, dass diese Eingruppierung nach den AVR nicht zutreffend war. Sie schuf damit bewusst ein von den AVR abweichendes Vergütungssystem, um Heilerziehungspfleger zu gewinnen und zu halten. Dieses Verhalten unterlag dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Dessen Anwendung wurde auch durch die kirchliche Trägerschaft der Beklagten nicht ausgeschlossen. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht steht einer Prüfung am Maßstab des staatlichen Arbeitsrechts gerade nicht entgegen.

Die Mitarbeiterin wurde gegenüber den Heilerziehungspflegern benachteiligt, da sie eine geringere Vergütung erhielt. Beide Berufsgruppen sind vergleichbar, weil sie identische Aufgaben wahrnehmen. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung lag hier nicht vor. Die Arbeitgeberin hatte weder konkrete Rekrutierungsschwierigkeiten noch einen besonderen Bedarf an Heilerziehungspflegern substantiiert dargelegt. Auch deren Ausbildung rechtfertigte die höhere Vergütung nicht, da sie überwiegend dieselben pflegerischen Tätigkeiten wie die Mitarbeiterin ausüben und nicht entsprechend ihrer besonderen Qualifikation eingesetzt werden.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.04.2026

Aktenzeichen: 6 AZR 216/25