Rechtsanwalt Dr. von Harbou

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Arbeitszeitschutz

Der Arbeitszeitschutz des Arbeitszeitgesetzes gibt Arbeitnehmern (mit Ausnahme der leitenden Angestellten) einen vierfachen Schutz, nämlich

  • eine Höchstgrenze für die tägliche Arbeitszeit
  • eine angemessene zeitliche Lage der Arbeitszeit durch Regelungen für Nacht- und  Schichtarbeit
  • Festsetzung von Mindestruhepausen während der Arbeit und
  • Mindestruhezeiten nach Arbeitsende bis zur Wiederaufnahme der Arbeit

Die werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Der Samstag zählt im Arbeitszeitgesetz als Werktag, so dass das wöchentliche Arbeitszeitvolumen 48 Stunden beträgt. Die tägliche Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb eines Ausgleichszeitraums von sechs Monaten im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen zu unterbrechen, wobei es ausreicht, wenn ein zeitlicher Rahmen festgelegt wird, innerhalb dessen die Pause zu nehmen ist. Die Pausen betragen bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von über neun Stunden 45 Minuten. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von 15 Minuten aufgeteilt werden. Kein Arbeitnehmer darf länger als sechs Stunden ununterbrochen beschäftigt werden. Nach dem Ende der täglichen Arbeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von grundsätzlich elf Stunden gewährt werden.

Die Schutzbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sind zwingendes Recht; sie können nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben durch Tarifverträge oder aufgrund eines Tarifvertrags durch Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert und ergänzt werden. Individuelle Vereinbarungen zum Nachteil der Arbeitnehmer über die zulässige Höchstarbeitszeit hinaus, über die Nichteinhaltung von Ruhepausen und Ruhezeiten sind nichtig. Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz sind eine bußgeldpflichtige Ordnungswidrigkeit und ggf. sogar eine Straftat des Arbeitgebers bzw. des jeweiligen Vorgesetzten.

Zu unterscheiden von den gesetzlichen Rahmenbedingungen der Arbeitszeitgestaltung sind die arbeitsvertraglichen Regelungen über die individuelle Arbeitszeit, wie sie sich aus den tarifvertraglichen, betrieblichen und arbeitsvertraglichen Regelungen ergeben. Das Arbeitszeitgesetz enthält keine Bestimmungen für Überstunden, also die Überschreitung der tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen über die regelmäßige Arbeitszeit. Solange die Grenze des Arbeitszeitgesetzes nicht überschritten ist, sind Überstunden zulässig. Entsprechendes gilt für Sonn- und Feiertagsarbeit, Nacht- und Schichtdienst, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Die Bezahlung von Überstunden ist demgemäß nicht im Arbeitszeitgesetz geregelt, sondern ist in Tarifverträgen, Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen oder Arbeitsverträgen zu vereinbaren.