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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Bereitschaftsdienst an einem bestimmten zur Arbeit nahgelegenen Ort mit Rufbereitschaft ist „Arbeitszeit“

Bereitschaftsdienst an einem bestimmten zur Arbeit nahgelegenen Ort mit Rufbereitschaft ist „Arbeitszeit“

Die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringen muss und während der er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb kurzer Zeit Folge zu leisten, ist als „Arbeitszeit“ anzusehen. Die Vorgaben schränken die Möglichkeiten des Arbeitnehmers erheblich ein, sich anderen Tätigkeiten widmen zu können.

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.02.2018
Aktenzeichen: C-518/15