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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Betriebsratswahl bei ausländischer Fluggesellschaft

Betriebsratswahl bei ausländischer Fluggesellschaft

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz den Antrag auf vorläufige Untersagung wahlvorbereitender Maßnahmen für die geplante Betriebsratswahl des am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) stationierten Flugpersonals einer maltesischen Fluggesellschaft zurückgewiesen.

Die antragstellende Fluggesellschaft hat ihren Sitz in Malta und führt mit maltesischer Fluglizenz Flüge u.a. von und zum BER durch. Die Gewerkschaft ver.di rief das am BER stationierte Flugpersonal der Fluggesellschaft zur Wahl eines Betriebsrats auf. Die Antragstellerin geht davon aus, dass sie am BER keine betriebsratsfähige Organisationseinheit unterhält, und leitete zur Klärung dieser Frage ein Verfahren. Sie möchte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreichen, dass bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Frage keine Betriebsratswahl stattfindet.

Das Landesarbeitsgericht wies den Antrag zurück, die Vorbereitung der Betriebsratswahl durch die Wahl eines Wahlvorstands vorläufig zu untersagen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Voraussetzung für die Untersagung einer Wahl ist die Nichtigkeit der beabsichtigten Wahl. Die lediglich mögliche Anfechtbarkeit der beabsichtigten Wahl genügt für deren Untersagung nicht, denn nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sollen betriebsratslose Betriebe vermieden werden. Im Falle einer Wahlanfechtung wird dieses Ziel dadurch erreicht, dass der gewählte Betriebsrat mit allen Rechten und Pflichten im Amt bleibt, bis das Wahlanfechtungsverfahren ggf. rechtskräftig zugunsten des Arbeitgebers entschieden ist.

Eine Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung dafür ist ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Vorliegend ist eine Nichtigkeit der beabsichtigten Betriebsratswahl nicht gegeben. Es ist zumindest nicht auf den ersten Blick erkennbar und offensichtlich, dass auch ein qualifizierter Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG an der Base BER nicht vorliegt, da ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit bei dem Flugbetrieb der Fluggesellschaft am BER gegeben ist.

Die Rechtsfrage, ob ein derart qualifizierter Betriebsteil auch dann betriebsratsfähig sein kann, wenn der Hauptbetrieb – wie hier – außerhalb Deutschlands und damit außerhalb des Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes liegt, ist höchstrichterlich bisher ungeklärt. Sie kann nicht zugunsten der Fluggesellschaft im Wege der einstweiligen Verfügung geklärt werden, weil die entgegenstehende Auffassung der Gewerkschaft vertretbar und nicht offensichtlich unzutreffend ist. Ein Aufschieben der Betriebsratswahl bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit der Fluggesellschaft am BER, möglicherweise durch drei Instanzen und über mehrere Jahre, ist den Beschäftigten nicht zumutbar.

Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.02.2023

Aktenzeichen: 4 TaBVGa 1301/22