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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Fristlose Kündigung wegen vorgetäuschter Krankheit

Fristlose Kündigung wegen vorgetäuschter Krankheit

Lässt sich ein gesunder Auszubildender krankschreiben, um eine Prüfung zu schwänzen, begeht er dadurch eine schwere Verletzung seiner ausbildungsvertraglichen Pflichten. Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber kann dann gerechtfertigt sein.

Ein 24-jähriger Auszubildender zum Sport- und Gesundheitstrainer fiel bei einer schulischen Prüfung durch; die Nachholprüfung war für den 05.10. und 06.10.2021 angesetzt. Der Auszubildende erschien am 06.10.2021 im Fitnessstudio der Arbeitgeberin und legte für den Zeitraum 05.10. bis 07.10.2021 eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Dann absolvierte er ein intensives Krafttraining. An der Prüfung in der Berufsschule nahm er nicht teil. Der Auszubildende erhielt am 06.10.2021 deswegen eine fristlose Kündigung. Hiergegen reichte er Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und erklärte die fristlose Kündigung für wirksam. Der wichtige Kündigungsgrund lag hier darin, dass der Auszubildende sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur ausstellen ließ, um den für den 05.10. und 06.10.2021 angesetzten Nachholprüfungen zu entgehen. Dies stellte eine ganz erhebliche Pflichtverletzung dar. Der Vortrag des Auszubildenden, er sei erst krank gewesen und dann spontan genesen und habe auch gearbeitet, war nicht glaubhaft.

Der Auszubildende war niemals krank und ließ sich nur krankschreiben, um nicht zur Prüfung zu gehen. Darauf, ob es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um eine Gefälligkeitsbescheinigung oder um eine erschlichene Bescheinigung gehandelt hatte, kam es nicht an. Eine Weiterbeschäftigung des Auszubildenden bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist war dem Arbeitgeber nicht zuzumuten. Kein Auszubildender darf davon ausgehen, dass dessen Ausbilder es hinnimmt, falsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt zu bekommen, um sich den anstehenden Prüfungen, insbesondere wenn es sich um Nachholprüfungen handelt, zu entziehen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil ist die Berufung zum Landesarbeitsgericht möglich.

Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 17.03.2022
Aktenzeichen: 5 Ca 1849/21