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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Keine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages bei eingescannter Unterschrift

Keine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages bei eingescannter Unterschrift

Für eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages reicht eine eingescannte Unterschrift nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag nur für einige wenige Tage geschlossen worden ist.

Eine Mitarbeiterin war für ein Unternehmen des Personalverleihs tätig. Bei Aufträgen von entleihenden Betrieben und Einverständnis der Mitarbeiterin mit einer angeforderten Tätigkeit schlossen der Personalverleiher und die Mitarbeiterin über mehrere Jahre mehr als 20 kurzzeitig befristete Arbeitsverträge. Diese bezogen sich jeweils auf die anstehende ein- oder mehrtätige Tätigkeit, zuletzt auf eine mehrtätige Tätigkeit als Messehostess. Hierzu erhielt die Mitarbeiterin jeweils einen auf diese Tage befristeten Arbeitsvertrag mit einer eingescannten Unterschrift des Geschäftsführers des Personalverleihers. Die Mitarbeiterin unterschrieb diesen Vertrag und schickte ihn per Post an den Personalverleiher als Arbeitgeber zurück.

Mit ihrer Klage hat die Mitarbeiterin die Unwirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung mangels Einhaltung der Schriftform geltend gemacht. Der Personalverleiher hat geltend gemacht, es sei für die Einhaltung der Schriftform nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmerin vor Arbeitsaufnahme eine im Original unterschriebene Annahmeerklärung des Arbeitgebers zugehe. Zudem verhalte sich die Mitarbeiterin widersprüchlich, wenn sie sich gegen eine Praxis wende, die sie lange Zeit unbeanstandet mitgetragen habe.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Mitarbeiterin Recht und erklärten die Befristung des Arbeitsvertrags für unwirksam. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Die vereinbarte Befristung war mangels Einhaltung der gemäß § 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zwingend vorgeschriebenen Schriftform unwirksam. Schriftform i.S.d. § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfordert eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur. Der bloße Scan einer Unterschrift genügt diesen Anforderungen nicht. Bei einer mechanischen Vervielfältigung der Unterschrift – auch durch datenmäßige Vervielfältigung durch Computereinblendung in Form eines Scans – liegt keine Eigenhändigkeit vor. Den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur genügte ein Scan ebenfalls nicht. Eine etwaige spätere eigenhändige Unterzeichnung des befristeten Vertrages auch durch den Personalverleiher führte nicht zur Wirksamkeit der Befristung. Vielmehr muss die eigenhändig unterzeichnete Befristungsabrede bei der Mitarbeiterin als Erklärungsempfängerin vor Vertragsbeginn vorliegen. Dass die Mitarbeiterin diese Praxis in der Vergangenheit hingenommen hatte, stand der rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist gemäß § 17 TzBfG erhobenen Klage nicht entgegen. Die Mitarbeiterin verhielt sich mit ihrer Klage nicht treuwidrig, vielmehr war ein etwaiges arbeitgeberseitiges Vertrauen in eine solche nicht rechtskonforme Praxis nicht schützenswert. Aufgrund der Unwirksamkeit der Befristungsabrede besteht das Arbeitsverhältnis (bis zur Beendigung durch die zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung) fort.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.03.2022

Aktenzeichen: 23 Sa 1133/21