Keine Bewerberdiskriminierung wegen Behinderung bei nicht ausreichendem Hinweis auf Schwerbehinderung
Die Arbeitgeberin hatte vor der Stellenausschreibung weder Kontakt zur Agentur für Arbeit aufgenommen noch die Stelle nach den Vorgaben des Sozialgesetzbuch (SGB) IX bzw. AGG gemeldet oder eine Beschwerdestelle bekannt gemacht. Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung bestanden, wurden jedoch nicht aktiv über die Bewerbung informiert. Am 08.04.2025 erhielt der Bewerber eine Absage, ohne dass die Arbeitgeberin von seiner Schwerbehinderung Kenntnis genommen hatte. Am 09.04.2025 machte der Bewerber eine Benachteiligung wegen Schwerbehinderung geltend und verlangte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG von mindestens 57.500 EUR. Die Arbeitgeberin lehnte dies ab.
Der Bewerber rügte eine strukturelle Diskriminierung durch das Bewerbungsportal, die fehlende ordnungsgemäße Beteiligung der Agentur für Arbeit sowie der Schwerbehindertenvertretung und sah darin Indizien für eine Benachteiligung. Zudem verwies er auf ein übliches Jahresgehalt von mind. 230.000 EUR für vergleichbare Positionen. Die Arbeitgeberin wies die Vorwürfe zurück. Die Absage habe allein daran gelegen, dass eine interne Kandidatin bzw. später ein erfahrener interner Bewerber bevorzugt worden sei. Dieser wurde letztlich mit einem Jahresgehalt von ca. 134.000 EUR zzgl. Bonus eingestellt. Ein Hinweis auf eine Schwerbehinderung sei für sie aus Lebenslauf und Anschreiben nicht erkennbar gewesen; das bloße Hochladen eines Bescheids ohne Bezugnahme reiche nicht aus.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Bewerbers zurückgewiesen.
Nach § 22 AGG genügt für die Vermutung einer Benachteiligung die Darlegung von Indizien. Zwar lagen Verstöße gegen Förder- und Verfahrenspflichten nach § 164 Abs. 1 SGB IX (keine Einschaltung der Agentur für Arbeit, keine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, fehlende Unterrichtung) vor, die grundsätzlich eine Indizwirkung begründen konnten. Die Kausalität zwischen der Benachteiligung und dem Grund i.S.d. § 1 AGG setzt jedoch zwingend die Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung voraus.
Um die Vermutungswirkung des § 22 AGG zu begründen genügt jedoch ein „Kennenmüssen“. Für Bewerbungen auf einem Onlinebewerbungsportal des Arbeitgebers gilt dasselbe wie bei Bewerbungen in Papierform. Ein „Kennenmüssen“ von der Schwerbehinderung liegt nur vor, wenn der Bewerber auf seine Schwerbehinderung im hochgeladenen Bewerbungsanschreiben oder an gut sichtbarer Stelle im hochgeladenen Lebenslauf hingewiesen hat. Eine bloßes Hochladen als Attachment ohne einen Hinweis im Anschreiben oder im Lebenslauf ist allerdings nicht ausreichend. Insofern ist selbst wenn wegen „Kennenmüssens“ der Schwerbehinderung die Vermutungswirkung greift, diese widerlegt, wenn unstreitig ist, dass der Arbeitgeber tatsächlich keine Kenntnis von der Schwerbehinderung genommen hatte.
Vorliegend hatte die Arbeitgeberin keine Kenntnis von der Schwerbehinderung des Bewerbers, denn der hatte weder im Lebenslauf noch im „Introduction“-Text einen Hinweis darauf gegeben. Der Schwerbehindertenbescheid war lediglich als Anlage ohne Bezug hochgeladen worden und war nicht eindeutig erkennbar. Eine Pflicht zur gesonderten Abfrage bestand nicht. Damit fehlte es bereits an einer hinreichenden Mitteilung, die ein „Kennenmüssen“ begründen konnte.
Auch eine mittelbare Kenntnis war nicht anzunehmen, da die Arbeitgeberin die Bewerbungsunterlagen nicht vollständig auf einen möglichen Hinweis prüfen musste und die Dokumentenbezeichnung („Abhilfebescheid“) keinen klaren Bezug erkennen ließ. Die Verfahrensgestaltung des Onlineportals begründete ebenfalls kein Indiz für eine Diskriminierung. Selbst bei unterstellter Indizwirkung wäre die Kausalität widerlegt gewesen. Die Absage erfolgte ausschließlich aufgrund interner Besetzungsentscheidung zugunsten eines bereits erfahrenen internen Bewerbers. Die Schwerbehinderung spielte daher keine Rolle bei der Auswahlentscheidung. Eine Benachteiligung „wegen“ der Behinderung war somit nicht bewiesen.