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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Klagefrist und Fiktionswirkung des KSchG sind auf die Eigenkündigung des Arbeitnehmers nicht anwendbar

Klagefrist und Fiktionswirkung des KSchG sind auf die Eigenkündigung des Arbeitnehmers nicht anwendbar

Die dreiwöchige Klagefrist (§ 4 Satz 1 KSchG) und die Fiktionswirkung (bei nicht rechtzeitiger Klageerhebung gilt Kündigung als wirksam, vgl. § 7 KSchG) finden auf die Eigenkündigung eines Arbeitnehmers keine Anwendung. Das ergibt sich sowohl aus der Gesetzessystematik als auch aus dem Sinn und Zweck der Normen.


Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.09.2017
Aktenzeichen: 2 AZR 57/17