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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Kündigung einer Hebamme wegen Austritts aus der katholischen Kirche

Kündigung einer Hebamme wegen Austritts aus der katholischen Kirche

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ersucht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Auslegung des Unionsrechts zur Frage, ob ein der katholischen Kirche zugeordnetes Krankenhaus eine Arbeitnehmerin allein deshalb als ungeeignet für eine Tätigkeit ansehen darf, weil sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, auch wenn es von den bei ihm tätigen Arbeitnehmern im Übrigen nicht verlangt, dass sie der katholischen Kirche angehören.

Die beklagte Arbeitgeberin ist dem Deutschen Caritasverband angeschlossen und betreibt u.a. ein Krankenhaus in Dortmund. Die klagende Mitarbeiterin war bei ihr bis Mitte 2014 als Hebamme beschäftigt. Im Anschluss daran machte sie sich selbständig. Im September 2014 trat die Mitarbeiterin aus der katholischen Kirche aus. Bei einem neuerlichen Einstellungsgespräch im Frühjahr 2019 wurde ihre Zugehörigkeit zur katholischen Kirche nicht thematisiert. Den ihr übersandten und vom Krankenhaus bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag reichte die Mitarbeiterin zusammen mit einem Personalfragebogen bei Beginn des Arbeitsverhältnisses an die Personalabteilung der Arbeitgeberin zurück. In dem Personalfragebogen hatte die Mitarbeiterin den Austritt aus der katholischen Kirche angegeben. Nachdem Gespräche mit dem Ziel, sie wieder zu einem Eintritt in die katholische Kirche zu bewegen, erfolglos blieben, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2019. Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Krankenhaus konfessionslose Mitarbeiter, die nicht zuvor katholisch waren, auch als Hebammen.

Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt, das Landesarbeitsgericht wies sie in der Berufungsinstanz ab. Das Bundesarbeitsgericht hat das Verfahren über die Revision der Mitarbeiterin ausgesetzt und den EuGH um die Beantwortung von Fragen zur Auslegung des Unionsrechts ersucht. Es bedarf der Klärung, ob die Ungleichbehandlung der Mitarbeiterin mit Arbeitnehmern, die niemals Mitglied der katholischen Kirche waren, vor dem Hintergrund des durch Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf gewährleisteten Schutzes vor Diskriminierungen u.a. wegen der Religion gerechtfertigt sein kann.

Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 21.07.2022

Aktenzeichen: 2 AZR 130/21 (A)