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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Kündigung einer Logopädin wegen Befreiung von der Maskenpflicht

Kündigung einer Logopädin wegen Befreiung von der Maskenpflicht

In einem Dienstleistungsbetrieb, in dem ein physischer Kundenkontakt besteht, kann der Arbeitgeber das Tragen eines Mund-Nasen-​Schutzes verpflichtend anordnen. Aus einem Attest zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes muss hervorgehen, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines Mund-Nasen-Schutzes zu erwarten sind. Besteht aufgrund einer wirksamen Befreiung von der Mund-Nasen-Schutz-​Pflicht oder aufgrund der Weigerung des Tragens keine andere Möglichkeit des Einsatzes im Betrieb, ist eine Kündigung in der Regel gerechtfertigt.

Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 17.06.2021

Aktenzeichen: 11 Ca 10390/20