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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Kündigung einer ungeimpften Pflegerin vor Geltung der Impfpflicht

Kündigung einer ungeimpften Pflegerin vor Geltung der Impfpflicht

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften medizinischen Fachangestellten zum Schutz von Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Es fehlt in solch einem Fall an der dafür erforderlichen Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers.

Eine Mitarbeiterin war seit Februar 2021 als medizinische Fachangestellte bei einer Klinikbetreiberin beschäftigt und wurde seitdem auf verschiedenen Stationen in der Patientenversorgung eingesetzt. Während der Corona-Pandemie war sie nicht bereit, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen und nahm entsprechende Impfangebote ihrer Arbeitgeberin nicht wahr. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Mitarbeiterin innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) mit Schreiben vom 22.07.2021 ordentlich fristgemäß zum 31.08.2021. Hiergegen ging die Miarbeiterin gerichtlich vor und machte insbesondere geltend, die Kündigung verstoße gegen das sog. Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Vor Wirksamwerden der ab dem 15.03.2022 geltenden Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises für das Krankenhauspersonal (vgl. § 20a Infektionsschutzgesetz – IfSG) sei sie nicht zu einer Impfung verpflichtet gewesen.

Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Wartezeitkündigung sei nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 612a BGB unwirksam. Auf die Berufung der Arbeitgeberin hatte das Landesarbeitsgericht die Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Mitarbeiterin vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos.

Die Kündigung der Arbeitgeberin vom 22.07.2021 war wirksam und hatte das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der tariflichen Kündigungsfrist zum 31.08.2021 beendet. Die Kündigung hat nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoßen. Es fehlte nämlich an der dafür erforderlichen Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers. Das wesentliche Motiv für die Kündigung war nicht die Weigerung der Mitarbeiterin, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen, sondern der beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal. Dabei war es rechtlich ohne Bedeutung, dass die Kündigung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht erklärt worden war. Denn auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestanden keine Bedenken an der Wirksamkeit der Kündigung.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.03.2023

Aktenzeichen: 2 AZR 309/22