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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Kündigung wegen Aufladens eines privaten Hybridfahrzeugs am Arbeitsplatz

Kündigung wegen Aufladens eines privaten Hybridfahrzeugs am Arbeitsplatz

Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf haben sich die Streitparteien in einem Verfahren einer Kündigungsschutzklage auf einen Vergleich verständigt. Dem klagenden Mitarbeiter war gekündigt worden, nachdem er sein Hybridfahrzeug am Arbeitsplatz aufgeladen hatte. Das Gericht wies darauf hin, dass im konkreten Fall eine Abmahnung wohl ausreichend gewesen wäre.

Der Mitarbeiter war seit dem 01.07.2018 als Rezeptionist in einem Beherbergungsbetrieb tätig und regelmäßig in der Spätschicht eingesetzt. Er hatte am 12.01.2022 sein Hybridauto, einen weißen Golf, vor der Herberge geparkt und über ein Ladekabel an einer 220 Volt Steckdose im Flur des Seminartraktes aufgeladen. Nachdem die Arbeitgeberin dies entdeckt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis am 14.01.2022 fristlos.

Hiergegen hatte der Mitarbeiter sich mit seiner Kündigungsschutzklage gewandt und in erster Instanz gewonnen (Arbeitsgericht Duisburg, Urt. v. 10.03.2023, Az. 5 Ca 138/22). In dem von der Arbeitgeberin angestrengten Berufungsverfahren haben die Parteien ihren Streit beigelegt. Auf Vorschlag des Gerichts haben die Parteien sich u.a. auf eine ordentliche Kündigung zum 28.02.2022 und eine Abfindung von 8.000 EUR brutto geeinigt.

Das Gericht führte aus, dass das unerlaubte Laden des Privatfahrzeugs auf Kosten des Arbeitgebers an sich ein Kündigungsgrund ist. Dies gilt erst recht, wenn das Laden an einer 220 Volt Steckdose und nicht an einer Wallbox oder eingerichteten Ladestation erfolgt. Es bestanden hier allerdings bereits Zweifel, ob von einem unerlaubten Laden auszugehen war. Dazu hätte ggfs. die Beweisaufnahme erster Instanz zur Frage der gegenüber dem Mitarbeiter erteilten Erlaubnis wiederholt werden müssen.

Unabhängig davon sprach mehr dafür, dass im konkreten Fall eine Abmahnung ausgereicht hätte. Eine Kündigung wäre wohl unverhältnismäßig gewesen. So lagen die Kosten für den Ladevorgang am 12.01.2022 bei lediglich 0,41 EUR. Ein Verbot zum Laden von Elektromotoren für die Mitarbeitenden existierte nicht. Die Hausordnung, die dies vorsah, richtete sich ausdrücklich nur an Gäste. Das Laden anderer elektronischer Geräte, wie z.B. Handys, durch Mitarbeitende wurde geduldet. Auch wenn dies wertungsmäßig etwas anderes als das Laden eines Hybridautos ist, hätte im konkreten Fall auch angesichts der bislang beanstandungsfreien Beschäftigungszeit wohl eine Abmahnung genügt.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Vergleich vom 19.12.2023

Aktenzeichen: 8 Sa 244/23