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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Kurzarbeit in der Corona-Krise

Kurzarbeit in der Corona-Krise

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat gestern Fragen und Antworten zu Kurzarbeit und Qualifizierung in Zeiten der Corona-Pandemie veröffentlicht. Das Dokument ist hier abrufbar:

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/kug-faq-kurzarbeit-und-qualifizierung.pdf?__blob=publicationFile&v=7

Die wichtigsten Punkte:

Was sind die Voraussetzungen für den Erhalt von Kurzarbeitergeld?

  • Kurzarbeit kann bei der Bundesagentur für Arbeit angemeldet werden, wenn mindestens 10% der Beschäftigten des Betriebs von einem Arbeitsausfall betroffen sind (die 10%-Schwelle gilt zunächst bis 31.12.2020, bisher lag die Schwelle bei einem Drittel der Belegschaft)
    • Bei der Berechnung der 10%-Schwelle sind alle Beschäftigten mitzuzählen inkl. der nicht sozialversicherungspflichtigen geringfügig Beschäftigten, aber ohne Auszubildende und ohne Beschäftigte mit ruhendem Arbeitsverhältnis (z.B. Elternzeitler)
    • Der Arbeits- und Verdienstausfall beträgt  mehr als 10% (bezogen auf die monatlichen Bruttoentgelte)
    • Der Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis (dies ist etwa bei Auftragsmangel wegen der Corona-Krise der Fall, aber auch bei einer behördlich angeordneten pandemiebedingter Betriebsschließung)
    • Der Arbeitsausfall ist unvermeidbar und es wurde alles getan, um ihn zu verhindern oder zu beheben
      • Bei Arbeitgebern, die Arbeitszeitkonten führen, wird vorerst bis zum 31.12.2020 auf den sonst erforderlichen Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden verzichtet, d.h., auch wenn das betriebliche Arbeitszeitsystem dies ermöglicht, müssen die Mitarbeiter keine Minusstunden gemacht haben, bevor Kurzarbeitergeld bezogen werden kann
      • Übertragener Urlaub aus dem Vorjahr muss grundsätzlich genommen worden sein, bevor Kurzarbeitergeld bezogen werden kann
    • Der Arbeitsausfall wird der Bundesagentur für Arbeit angezeigt und ausführlich begründet; hierfür gibt es ein Formular, das bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen ist
  • Die Mitarbeiter, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird, werden nach Beginn des Arbeitsausfalls sozialversicherungspflichtig weiterbeschäftigt; ihnen wird nicht gekündigt
  • Es gibt gegenüber den Beschäftigten eine Rechtsgrundlage für die Anordnung von Kurzarbeit; das kann ein anwendbarer Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat (dieser hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Kurzarbeit), eine Regelung im Arbeitsvertrag oder eine individuelle Vereinbarung mit den Beschäftigten sein

Für welche Mitarbeiter kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?

  •  Alle ungekündigten sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (unbefristet oder befristet beschäftigt) einschließlich leitende Angestellte
  •  Arbeitnehmer von Zeitarbeitsunternehmen, sog. Leiharbeitnehmer (zunächst befristet bis 31.12.2020)

Für wen kann KEIN Kurzarbeitergeld beantragt werden?

  • Geringfügig Beschäftigte, die nicht sozialversicherungspflichtig sind
  • Auszubildende

Muss die Kurzarbeit für das gesamte Unternehmen eingeführt werden?

  • Kurzarbeit kann auch nur für einzelne Abteilungen eingeführt werden

Welche Leistungen erbringt die Bundesagentur für Arbeit genau und für wie lange?

  • 60% des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts bzw. 67%, wenn mindestens ein Kind im Haushalt des Mitarbeiters lebt
    • Auf der Webseite des Bundesagentur für Arbeit gibt es eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergelds
    • Achtung: der Entgeltausfall ist nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze abgesichert; liegt das Gehalt auch während der Kurzarbeit über dieser Grenze, leistet die Bundesagentur für Arbeit kein Kurzarbeitergeld
  • Die Sozialversicherungsbeiträge für die kurzarbeitenden Beschäftigten werden – zunächst befristet bis zum 31.12.2020 – vollständig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen (bisher waren diese, wenn auch reduziert, von den Arbeitgebern zu tragen)
  • Die gesetzliche Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beträgt 12 Monate, kann aber durch Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate verlängert werden

Wie funktioniert das Erstattungsverfahren?

  • Nach der Beantragung entscheidet die Bundesagentur für Arbeit unverzüglich, ob die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld vorliegen und teilt dies dem Arbeitgeber mit
  • Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die betroffenen Beschäftigten aus
  • Der Arbeitgeber beantragt schriftlich die Erstattung bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit (Achtung: hier gilt eine dreimonatige Frist für die Antragseinreichung)
  • Die Bundesagentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld in der Regel binnen 15 Arbeitstage nach der Antragstellung