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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Mindestlohn im Yoga-Ashram

Mindestlohn im Yoga-Ashram

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat drei klagenden Personen einen Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns aufgrund ihrer Tätigkeit in einem Yoga-Ashram zugesprochen. Die Personen hatten sog. Sevadienste geleistet. Es handelte sich bei den jeweiligen Rechtsbeziehungen um Arbeitsverhältnisse, entschied das Gericht. Der Betreiber des Yoga-Ahrams sei weder eine Religions- noch eine Weltanschauungsgemeinschaft.

Der Betreiber des Yoga-Ashrams ist ein gemeinnütziger Verein, der Zentren und Seminarhäuser betreibt. Die drei klagenden Personen waren sog. Sevakas, die für einige Zeit in einem der Ashram lebten und Dienste verrichteten. Gegenstand der Sevadienste sind beispielsweise Tätigkeiten in Küche, Haushalt, Garten, Gebäudeunterhaltung, Werbung, Buchhaltung und die Durchführung von Yoga-Unterricht sowie die Leitung von Seminaren.

Die drei klagenden Personen hatten Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns aufgrund ihrer Tätigkeit für den Verein in dem Yoga-Ashram, entschied das Landesarbeitsgericht Hamm. Die Berufungen des Vereins gegen die Urteile des Arbeitsgerichts blieben damit weitestgehend erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat die (erneute) Revision nicht zugelassen. Zwei der Berufungsverfahren waren bereits beim Bundesarbeitsgericht anhängig gewesen und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden (Urteile des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14.05.2024, Az. 6 Sa 1128/23, 6 Sa 1129/23 und 6 Sa 1112/23; Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 254/22 und 9 AZR 253/22; Urteile des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17.05.2022, Az. 6 Sa 1248/21 und 6 Sa 1249/21).

Es handelte sich bei den jeweiligen Rechtsbeziehungen um Arbeitsverhältnisse. Der Verein war in den streitgegenständlichen Zeiträumen weder Religions- noch Weltanschauungsgemeinschaft gewesen. Auch die Vereinsautonomie stand den Ansprüchen nicht entgegen. Dabei bestand in zwei der Verfahren schon insoweit eine Bindungswirkung aufgrund der vorhergehenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts. Neue Tatsachen, die zu einer anderen rechtlichen Wertung hätten führen können, waren nicht gegeben.

Bei dem Umfang der Zahlungsansprüche waren die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sowie weitere Zeiten zu berücksichtigen, für die ein Zahlungsanspruch in Höhe des Mindestlohns bestand. Dabei war aufgrund der durch die Parteien vorgetragenen Tatsachen jeweils von einem geringeren Betrag auszugehen als von den klagenden Personen geltend gemacht.

Urteile des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14.05.2024

Aktenzeichen: 6 Sa 1128/23 u.a.