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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Muss ehemaliger Leiharbeitnehmer Tätigkeitsnachweise herausgeben?

Muss ehemaliger Leiharbeitnehmer Tätigkeitsnachweise herausgeben?

Bei einer arbeitsvertraglich vereinbarten Verpflichtung, die geleistete Arbeit zu dokumentieren oder dokumentieren zu lassen, handelt es sich um einen Teil der angewiesenen Arbeitsleistung, die wegen des Charakters der Arbeitspflicht als Fixschuld mit Zeitablauf untergehen und die deshalb nicht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingeklagt werden kann.

Ein Zeitarbeitsunternehmen verklagte einen ehemals bei ihr angestellten Elektrotechniker, der bei ihr seit Januar 2022 als Leiharbeitnehmer beschäftigt gewesen war, zuletzt bei 41 Wochenstunden und einem Bruttostundenlohn von 16 EUR. Im Arbeitsvertrag war die Geltung der gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart unter Erstreckung jeder Verlängerung auf beide Vertragsparteien. Außerdem heißt es dort u.a. in

„§ 5 Vergütung, Vergütungsnachweis, …

… 4. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, sich zum Nachweis der geleisteten Stunden diese wöchentlich von einem befugten Vertreter des Entleihbetriebes auf dem dafür vorgesehenen Tätigkeitsnachweisformular unterschriftlich und gestempelt bestätigen zu lassen. …“

Von Mai 2022 an hatte die Arbeitgeberin den Mitarbeiter als Leiharbeitnehmer bei der Firma G. eingesetzt. Den Vertrag mit der Firma G. kündigte die Arbeitgeberin zum 06.10.2022. Mit Schreiben vom 03.05.2022 hatte sich der Anwalt des Leiharbeitnehmers an die Arbeitgeberin gewandt und sie auf ein Kündigungsschreiben des Leiharbeitnehmers vom 10.04.2022 hingewiesen, wodurch das Arbeitsverhältnis zum Ende Mai 2022 beendet worden sei.

Der Leiharbeitnehmer schloss mit der Firma G. einen Arbeitsvertrag mit Beginn ab 01.06.2022. Bis zum 30.09.2022 erbrachte er Arbeitsleistungen für die Firma G. Am 17.06.2022 erklärte der Leiharbeitnehmer die „nochmalige und vorsorgliche“ ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Arbeitgeberin. Diese stellte gegenüber der Firma G. Rechnungen für den Einsatz des Leiharbeitnehmers aus. Die Rechnungen wurden nicht beglichen.

Mit der Klage hat die Arbeitgeberin von dem Leiharbeitnehmer die Herausgabe von Tätigkeitsnachweisen für Juni bis September 2022 verlangt und für den Fall der Nichtherausgabe solcher Tätigkeitsnachweise die Zahlung von Schadensersatz. Sie meinte, der Leiharbeitnehmer, der eine dreimonatige Kündigungsfrist zu beachten gehabt habe, habe das Arbeitsverhältnis erst zum 30.09.2022 gekündigt. Das Kündigungsschreiben aus April 2022 habe sie nicht erhalten.

Das Arbeitsgericht hatet die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Arbeitgeberin zurückgewiesen.

Die Arbeitheberin konnte von dem Leiharbeitnehmer nicht die Herausgabe der Tätigkeitsnachweise verlangen.

Bei einer arbeitsvertraglich vereinbarten Verpflichtung, die geleistete Arbeit zu dokumentieren oder dokumentieren zu lassen, handelt es sich um einen Teil der angewiesenen Arbeitsleistung, die wegen des Charakters der Arbeitspflicht als Fixschuld mit Zeitablauf untergehen und die deshalb nicht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingeklagt werden kann. Die im Vertrag genannte Sanktion bezieht sich auf den Arbeitsentgeltanspruch des Leiharbeitnehmers. Hieraus kann für das Fortbestehen der Verpflichtung nichts hergeleitet werden.

Eine Dokumentationspflicht des Leiharbeitnehmers hätte zur Voraussetzung, dass er überhaupt in dem fraglichen Zeitraum als Leiharbeitnehmer der Arbeitgeberin bei der Firma G. tätig geworden wäre. Ansonsten fehlte es an geleisteten Stunden im Sinne der arbeitsvertraglichen Vereinbarung, die auf dem Tätigkeitsformular nachzuweisen sein würden. Vorliegend hatte der Leiharbeitnehmer aber ab Juni 2022 aufgrund eines unmittelbar mit der Firma G geschlossenen Arbeitsvertrags für diese gearbeitet. Arbeitsleistungen als Leiharbeitnehmer hat er nicht erbracht. Eine Verpflichtung zur Einholung eines Null-Stunden-Nachweises würde keinen Sinn machen.

Auch den geltend gemachten Schadensersatz konnte die Arbeitegeberin nicht beanspruchen. Zum einen hatte sie einen Schaden nicht hinreichend dargestellt. Die Herleitung der Forderungen aus dem Verleihvertrag und der Nichterbringung seiner Arbeitsleistung durch den Leiharbeitnehmer hatte die Arbeitgeberin nicht erläutert. Zum anderen hätte die Arbeitgeberin das ersparte Arbeitsentgelt berücksichtigen müssen, das sie bei einer Erfüllung des Leiharbeitsvertrags in den Monaten Juni bis September 2022 an den Leiharbeitnehmer hätte zahlen müssen. Ihr Schaden bestand nicht in den ausgebliebenen Zahlungen der Firma G. In einer Gegenüberstellung zu den Kosten einschließlich des dann entstehenden Arbeitsentgeltanspruchs des Leiharbeitnehmers hätte sie den entgangenen Gewinn darstellen müssen.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.01.2025

Aktenzeichen: 12 Sa 102/24