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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Pilot ohne eigenes Flugzeug ist abhängig beschäftigt

Pilot ohne eigenes Flugzeug ist abhängig beschäftigt

Ein Pilot, der nicht über ein eigenes Flugzeug verfügt und dessen Tätigkeit nach Übernahme eines Flugauftrags sich von einem angestellten Flugzeugführer nicht wesentlich unterscheidet, ist abhängig beschäftigt. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann außer durch Einzelanweisungen während des Auftrags auch durch vorab in einem Rahmendienstvertrag getroffene generelle Festlegungen ausgeübt werden.

Ein Pilot war für ein Unternehmen tätig, das Wurstwaren produziert und neben Kraftfahrzeugen auch über ein Flugzeug verfügt, an sechs bis sieben Tagen monatlich als Flugzeugführer tätig. Er wurde mit Tagespauschalen i.H.v. rund 120 EUR vergütet. Im Rahmen eines Verfahrens auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status stellte die Deutsche Rentenversicherung fest, dass der Pilot bei dem Unternehmen abhängig beschäftigt war und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bestand. Hiergegen wandte sich das Unternehmen mit ihrer Klage. Der Pilot sei weder in den Betrieb eingegliedert gewesen noch habe er Weisungen des Unternehmens unterlegen.

Das Sozialgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung der Deutschen Rentenversicherung wies das Landessozialgericht die Klage ab. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen.

Der Pilot unterlag der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, denn er war in seiner Tätigkeit als Flugzeugführer bei dem Unternehmen abhängig beschäftigt.

Der Pilot war in den Betrieb des Unternehmens eingegliedert. Maßgeblich war insoweit, dass er mit der Beförderung der Beschäftigten unmittelbar dem Erreichen der Geschäftszwecke des Unternehmens diente. Auf eine Tätigkeit in der eigentlichen Betriebsstätte kam es hingegen nicht an. Der Pilot war auch verpflichtet, die erteilten Flugaufträge persönlich durchzuführen und unterlag dem Weisungsrecht des Unternehmens. Soweit ein konkreter Flugauftrag erteilt wurde, waren die Pflichten des Piloten weitgehend festgelegt. Ihm oblag neben der Vorbereitung und Durchführung des Fluges auch die Nachbereitung und Dokumentation von Flügen. Dies umfasste u.a. die Überprüfung von Luftdruck, Öl und Treibstoff vor sowie das Reinigen und Betanken nach dem jeweiligen Flug. Zudem war er für ergänzende Dienstleistungen bei der Betreuung der Fluggäste zuständig.

Darüber hinaus ist nicht entscheidend, ob ein Unternehmen sein Direktionsrecht durch Einzelanweisungen während des jeweiligen Auftrags ausübt. Vielmehr genügen vorab getroffene Festlegungen wie vorliegend im abgeschlossenen „Rahmen-Dienstvertrag über freie Mitarbeiter eines Flugzeugführers (Freelance)“. Bei hochspezialisierten Dienstleistungen scheiden zudem Weisungen über das Wie der Tätigkeit naturgemäß aus, ohne dass dies für die Statusfeststellung von entscheidender Bedeutung ist.

Der Pilot hatte ferner kein unternehmerisches Risiko als typisches Zeichen einer selbstständigen Tätigkeit getragen. Insbesondere hatte das Unternehmen das Flugzeug kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Tätigkeit des Piloten ist insoweit nicht anders zu bewerten als die eines Kraftfahrers ohne eigenes Kraftfahrzeug. In beiden Fällen stehen den Beschäftigten keine Betriebsmittel zur Verfügung, um anderweitig am Markt unternehmerisch tätig zu werden.

Aufgrund der Kosten für fliegerärztliche Bescheinigungen und flugrechtliche Erlaubnisse war auch kein unternehmerisches Risiko anzunehmen. Diese Kosten muss der Pilot in jedem Fall aufwenden, um seinen Beruf ausüben zu können – als Arbeitnehmer aber auch als Selbstständiger.

Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.09.2022

Aktenzeichen: L 8 BA 65/21