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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Sonderregelungen für Kurzarbeitergeld laufen aus

Sonderregelungen für Kurzarbeitergeld laufen aus

Die Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld laufen am 30.06.2023 aus. Die allermeisten Betriebe befinden sich laut Forschungsinstitut der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr in einer tiefen Krise. Ab dem 01.07.2023 gelten für den Bezug von Kurzarbeitergeld deshalb wieder die Voraussetzungen, die vor der Pandemie galten.

Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde vom Gesetzgeber aufgrund der Corona-Folgen und dann wegen unterbrochener Lieferketten sowie der Auswirkungen steigender Energiepreise beschlossen. Während der Pandemie konnte so die Beschäftigung von in der Spitze sechs Millionen Beschäftigten gesichert werden. Insgesamt ist die Inanspruchnahme im Vergleich der letzten drei Jahre allerdings wieder stark gesunken. Auch die Ausgaben für das Kurzarbeitergeld gehen zurück. Die allermeisten Betriebe befinden sich laut Forschungsinstitut der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr in einer tiefen Krise wie noch in der akuten Phase der Corona-Pandemie.

Ab dem 01.07.2023 gelten für den Bezug von Kurzarbeitergeld deshalb wieder die Voraussetzungen, die vor der Pandemie galten. Dann müssen wieder mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sein; bis Ende Juni sind es 10% in Verbindung mit einem Arbeitsausfall von mehr als 10%. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer können nicht mehr über die Kurzarbeit unterstützt werden.

Zudem müssen Betriebe ab Juli 2023 zuerst wieder negative Arbeitszeitsalden aufbauen, bevor das Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Das bedeutet, dass Betriebe ab Juli 2023 sowohl bei erstmaligem als auch bei weiterhin bestehenden Arbeitsausfällen wieder Minusstunden aufbauen müssen. Ist dies ausgeschöpft, kann für darüberhinausgehende Arbeitsausfälle das Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Dafür muss eine Regelung im Betrieb bestehen, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt.

Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 21.06.2023