Rechtsanwalt Dr. von Harbou

Vertrauen ist eine unverzichtbare Voraussetzung für eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit. Geben Sie mir die Gelegenheit, Sie von mir und meinen Fähigkeiten zu überzeugen. Gerne vereinbare ich mit Ihnen einen ersten Termin, in dem wir Ihr Anliegen besprechen und ich Sie anschließend über die rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten, Risiken und Kosten informiere.

Geschäftszeiten

Montag - Freitag 09:00 -18:00 Uhr
Samstag - Sonntag Geschlossen

Aktueller Rechtsblog

Top
Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld bis 31.12.2022 verlängert

Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld bis 31.12.2022 verlängert

Die Bundesregierung hat die Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld bis Ende des Jahres beschlossen.

Bis zum 31.12.2022 ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens 10% der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10% haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Diese Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die ab dem 01.10.2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen.

Unverändert bleibt: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt.

Übersicht der Regelungen im Allgemeinen:

Thema Zuletzt befristet
bis zum 30.06.2022
Ab dem 01.07.2022
Bezugsdauer Bis zu 28 Monate, längstens bis zum 30.06.2022 Bis zu 12 Monate
Bezugshöhe Ab dem 4. Bezugsmonat:
70/77*% des entfallenen Nettoentgelts
bei Lohnausfall von
mind. 50%Ab dem 7. Bezugsmonat:
80/87*% des entfallenen Nettoentgelts bei Lohnausfall von mind. 50%

*Beschäftigte mit mind. 1 Kind

60/67*% des entfallenen Nettoentgelts

*Beschäftigte mit mind.1 Kind

Minijob Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung bleibt anrechnungsfrei Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, wird angerechnet

Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 26.09.2022